- Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
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Basisdaten Titel: Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen Abkürzung: OlympSchG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz Fundstellennachweis: 423-7 Datum des Gesetzes: 31. März 2004
(BGBl. I S. 479)Inkrafttreten am: 7. April 2004 bzw. 1. Juli 2004 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, abgekürzt Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) genannt, wurde nach fünfmonatiger Beratung am 23. Januar 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat nach der Zustimmung des Bundesrates (13. Februar 2004) zum 1. Juli 2004 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung der Landesregierungen nach § 9 Abs. 2 OlympSchG trat bereits am 7. April 2004 in Kraft.
Gegenstand des so genannten Olympiaschutzgesetzes ist „der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ in der Bundesrepublik Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Das OlympSchG ist Teil des Privatrechts, genauer des Markenrechts. Es wurde erlassen, um die sonst nicht als Marke schutzfähigen olympischen Bezeichnungen und das olympische Emblem unter die alleinige Verfügungsgewalt des IOC (bzw. des NOK) zu stellen. Ziel war es, die Voraussetzungen für Olympische Spiele in Deutschland zu schaffen, da das IOC nur noch Länder berücksichtigt, die dem IOC die exklusiven Rechte für diese Marken einräumen.
Rechtlicher Hintergrund
Da Olympia Bestandteil zahlreicher bestehender Marken ist (98 Stück – Stand 4. Januar 2007)[1], hätten einer Markeneintragung absolute Schutzhindernisse entgegengestanden (§ 8 Abs. 2 MarkenG).
Kritik
Kritiker bezeichnen das OlympSchG als verfassungswidrig, weil es sich um ein Einzelfallgesetz handele, welches gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße; außerdem würden einseitig die kommerziellen Interessen des IOC bzw. des NOK bevorzugt.[2][3] Zudem wurde mit dem Gesetz die Nutzung der Olympischen Ringe trotz der eingetretenen Gemeinfreiheit, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Pierre de Coubertin, genehmigungspflichtig.
In seinem Urteil vom 22. November 2005 war das Landgericht Darmstadt der Ansicht, dass das OlympSchG verfassungswidrig sei (Aktenzeichen 14 O 744/04)[4]; nachdem das NOK die zunächst eingelegte Berufung[5] zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Eine Petition gegen das OlympSchG beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist gescheitert.[6]
Nach Presseinformationen wollte DOSB-Generaldirektor Michael Vesper gegen das Emblem der Radkampagne in Nürnberg "Nürnberg steigt auf" vorgehen, weil dort Fahrräder abgebildet sind, deren Räder mit den olympischen Ringen verwechselt werden könnten.[7]
Weblinks
Quellen
- ↑ DPINFO [1]. Markenregister
- ↑ [2]. Kommentar zum OlympSchG
- ↑ Degenhart AfP 2/2006
- ↑ Urteil LG Darmstadt abgerufen am 1. März 2010
- ↑ [3] Beschluss des OLG Frankfurt am Main
- ↑ [4]. Petition gegen das OlympSchG
- ↑ Nürnberger Nachrichten vom 12.Februar 2010
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