Einzelfallgesetz

Einzelfallgesetz

Ein Einzelfallgesetz ist eine gesetzliche Regelung, die nur für einen bestimmten Einzelfall gilt. Hiervon spricht man, wenn die Regelung derart konkret gefasst ist, dass sie nur bestimmte Adressaten oder einen bestimmten Fall betrifft. Ist der gesetzliche Tatbestand abstrakt-generell formuliert, liegt ein getarntes Einzelfallgesetz vor.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbietet Einzelfallgesetze:

„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“[1]

Grundgesetz, Artikel 19 Abs. 1 Satz 1

→ Siehe Hauptartikel: Verbot des Einzelfallgesetzes

Der Gesetzgeber darf hiernach ein Grundrecht dann nicht einschränken, wenn er aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herausgreift und nur diesen regelt.

Ausnahmen

Ungeachtet dessen existieren dennoch Einzelfallgesetze, z. B. ist das gesamte Raumordnungsrecht auf Einzelfallgesetzen aufgebaut, da seine Gegenstände (z. B. Gemeinden) jeweils nur einmal existieren.

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In: http://www.gesetze-im-internet.de/. Abgerufen am 15. Juni 2009.
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