Petition

Petition
Unterschriftensammlung für eine Petition

Eine Petition (lat. petitio „Angriff“, „Ersuchen“) bezeichnet eine Eingabe (Ersuchen oder Beschwerde, veraltet auch Adresse) an eine zuständige Behörde oder an den Petitionsausschuss einer Volksvertretung. Dabei kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z. B. den Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das Parlament, die Änderung einer Verfahrensweise in einer Behörde) und Beschwerden, die um Abhilfe eines individuell erfahrenen Unrechts (z. B. eine formal zwar zulässige, aber als unverhältnismäßig empfundene Behördenentscheidung) bitten. Der Einreicher einer Petition wird Petent genannt. Die Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkannter Bestandteil der demokratischen Grundrechte eines jeden Bürgers.

Inhaltsverzeichnis

Petitionsrecht

Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Stellen und Ämter zu richten, angehört zu werden und in der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen.

Deutschland

Bundesrecht

In Deutschland ist das Petitionsrecht als Grundrecht in Art. 17 Grundgesetz (GG) festgeschrieben. Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich formlos an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages richten.

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Art. 17 GG

Weitere einschlägige Regelungen sind:

  • Art. 17a GG − Mögliche Einschränkung des Petitionsrechtes (Beamte müssen in Dienstsachen den Dienstweg einhalten; eingeschränktes Petitionsrecht für Wehr- und Ersatzdienstleistende)
  • Art. 45c GG – Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Eine Petition im Sinne des Grundgesetzes muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225- online):

„1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.“

Seit dem 1. September 2005 ist es möglich, Online-Petitionen über ein Internetformular beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen. Zugleich sind Öffentliche Petitionen eingeführt worden.

Wird eine Petition innerhalb von 3 Wochen nach Eingang (bei öffentlichen Petitionen rechnet die Frist ab der Veröffentlichung im Internet) von 50.000 oder mehr Personen unterstützt, wird über sie im Regelfall im Petitionsausschuss öffentlich beraten. Der Petent wird zu dieser Beratung eingeladen und erhält Rederecht.[1]

Landesrecht

Auch die jeweiligen Landesverfassungen räumen das Petitionsrecht des Bürgers ein, so z. B. in Art. 115 der Bayerischen Verfassung.

Verwaltungsrecht

Daneben gibt es das sehr viel weniger beachtete Recht, sich an eine Behörde oder an eine andere „zuständige“ öffentliche Stelle zu wenden. Infrage kommt jede Behörde der staatlichen oder der mittelbaren staatlichen Verwaltung, also jede Behörde der Gebietskörperschaften (beispielsweise das Gesundheitsamt, das Schulamt oder die Ausländerbehörde) ebenso wie Sozialleistungsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dergl.) oder staatlich „Beliehene“ (etwa der TÜV oder die Dekra), aber auch politische Stellen, wie zum Beispiel der örtliche Bürgermeister, der Landrat oder die Staatskanzlei der Landesregierung.

Setzt sich die jeweilige Stelle mit der Petition nicht auseinander, kann man dies auf dem Verwaltungsrechtsweg erzwingen.[2] Wird die Petition bei einer nicht zuständigen Stelle erhoben, muss sie an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Abgrenzung von anderen Rechtswegen

Die Eingabe an den Bundespräsidenten bezüglich einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft nennt man Gnadengesuch und ist nicht mit einer Petition zu verwechseln.

Petitionsrecht in der DDR

21.9.90 Eisenach: Bergleute der Fluß- und Schwerspat GmbH aus dem thüringischen Trusetal übergaben Premier Lothar de Maiziere eine Petition, in der u.a. gleiche Regelungen für alle Bergleute bei Abfindungen und Umschulungsmaßnahmen gefordert werden.

In der DDR waren aufgrund der von 1952 bis Mitte 1989 fehlenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des fehlenden individuellen Klagerechts gegen Verwaltungsentscheidungen Eingaben die einzige Möglichkeit für die Bevölkerung, sich gegen staatliche Willkür zu wehren. Die Petenten besaßen jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung ihres Anliegens. Die Historikerin Beatrix Bouvier bezeichnet das Eingabewesen in der DDR daher als vormodern.[3] Die zumindest formale Bearbeitung der Eingabe innerhalb einer vierwöchigen Frist war in § 7 des Eingabengesetzes der DDR[4] garantiert. Eine Besonderheit der DDR war es, dass eine Eingabe auch an volkseigene Betriebe, sozialistische Genossenschaften und sonstige Einrichtungen gerichtet werden konnte und damit praktisch die gesamte Wirtschaft eingeschlossen war.

Schweiz

In der Bundesverfassung wird das Petitionsrecht in Art. 33Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche garantiert. Die Behörden werden darin verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu nehmen, müssen aber nicht darauf eingehen. Trotzdem werden die Anliegen von Petitionen beachtet, beantwortet und berücksichtigt.

Dieses historische Recht verlor im Gesetzgebungsprozess zwar an Bedeutung, da sich die politischen Rechte seit Einführung der Petition im früheren 19. Jahrhundert bald darauf um verbindliche Initiative und verbindliches Referendum erweitert haben. Das Recht ist dennoch nicht zu unterschätzen, denn auch Ausländer, Minderjährige oder juristische Personen können Petitionen einreichen. Damit können von jeder Person Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden eingereicht werden; diese Begehren an die Behörden werden auch als Eingaben bezeichnet.

Europäische Union

Bereits 1953 hatte der Vorgänger des Europäischen Parlaments — die Gemeinsame Versammlung der EGKS — die Möglichkeit der Petition in ihrer Geschäftsordnung vorgesehen und somit jedem Bürger das Recht eingeräumt, sein Anliegen auf diesem Weg vorzubringen. Bis zu den Direktwahlen im Jahr 1979 wurde hiervon allerdings sehr wenig Gebrauch gemacht. Zwischen 1958 und 1979 wurden insgesamt 128 Petitionen eingereicht[5]. Waren es zum Beispiel in den Jahren 1978-1979 etwa 20 Petitionen, die eingereicht wurden, wurden 2004 hingegen schon 1.002[6] eingereicht. Mit dem Inkrafttreten des Maastricht-Vertrags (1. November 1993), wurde das Petitionsrecht in die Europäischen Verträge aufgenommen. Laut Artikel 194 des EG-Vertrags haben juristische und natürliche Personen mit (Wohn-) Sitz in der EU das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. Voraussetzung: Der Gegenstand der Petition muss in den Kompetenzbereich der EU fallen und die Petenten sind direkt betroffen. Das Petitionsrecht ist zudem in Artikel 44 der EU-Grundrechtecharta gewährleistet.[7]

In der Petition kann ein individuelles Ersuchen, eine Beschwerde oder Bemerkung zur Anwendung von EU-Recht oder eine Aufforderung an das Europäische Parlament dargelegt werden, zu einer bestimmten Angelegenheit Stellung zu nehmen. Solche Petitionen geben dem Europaparlament die Möglichkeit, auf Verletzungen der Rechte eines Unionsbürgers durch einen Mitgliedstaat oder ein EU-Organ zu reagieren.

Petitionen können schriftlich auf dem Postweg oder online auf der Website des Europaparlaments, bzw. per E-Mail eingereicht werden. Jährlich gehen beim Europäischen Parlament rund 1.000 Petitionen ein.[8] Einige davon werden auch im Parlamentsplenum behandelt. 2006 richtete das Parlament aufgrund von zwei Petitionen zum Fall der in Liquiditätsprobleme geratenen Equitable-Life-Assurance-Gesellschaft sogar einen Sonderausschuss ein, der diesen über ein Jahr lang untersuchte.

Im Gegensatz zur mittlerweile gleichbleibenden Zahl von Petitionen, hat sich die Zahl der Mitzeichner dieser Petitionen deutlich erhöht. In der Wahlperiode von 1984-1989 haben etwa 5,5 Millionen Menschen Petitionen unterstützt, während es in der Periode 1994-1999 schon 10 Millionen Menschen waren, die eine Petition mitgezeichnet haben. In der Zeit von 1999-2004 haben mehrere Petitionen die Zahl von einer Million Mitzeichnern überschritten[9].

Siehe auch

Literatur

  • Reinhard Bockhofer (Hrsg.): Mit Petitionen Politik verändern. Nomos-Verlag: Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-6271-5
  • Richard Corbett, Francis Jacobs, Michael Shackleton: The European Parliament - sixth edition, John Harper Publishing: London 2005. ISBN 0-9543811-7-3
  • Franz C. Heidelberg: Das Europäische Parlament, Verlag August Lutzeyer: Baden-Baden 1959.
  • Gregor Mayntz: Petitionen. Von der Bitte zum Bürgerrecht. Hrsg. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Berlin 2007.
  • Franco Piodi: Die Bürger wenden sich an das Europäische Parlament - DIE PETITIONEN 1958 - 1979, Europäisches Parlament (Hrsg.), Strasbourg 2009. Online-Ausgabe
  • Rupert Schick: Petitionen: von der Untertanenbitte zum Bürgerrecht. 3. Auflage. Hüthig: Heidelberg 1996. ISBN 3-7785-2517-4.
  • Ulrich Riehm et al.: Bürgerbeteiligung durch E-Petitionen. Edition Sigma: Berlin 2009. ISBN 978-3-8360-8129-0.
  • Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss (Hrsg.): Der Jahresbericht des Petitionsausschusses. Ausgabe 2010. Mercedes-Druck: Berlin 2010. Online-Ausgabe

Weblinks

Petitionen in Deutschland
Petitionen in Europa

Einzelnachweise

  1. FAQ zum Thema Petitionen – Was ist das Quorum? In: epetitionen.bundestag.de.
  2. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 40 VwGO Rn. 34 m.w.N.
  3. Beatrix Bouvier: Die DDR – ein Sozialstaat? Sozialpolitik in der Ära Honecker. Bonn 2002, S. 314.
  4. http://www.verfassungen.de/de/ddr/petitionsgesetz75.htm
  5. Vgl. Piodi, S. 15
  6. Vgl. Heidelberg, S. 37 und Corbett et al., S. 309
  7. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, PDF-Dokument.
  8. Bürger-Petition: Fallout eines Flugzeugabsturzes beschäftigt Europa-Abgeordnete. In: europarl.europa.eu, 9. Mai 2007.
  9. Vgl. Corbett et al., S. 309-310
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  • Petition — Pe*ti tion, v. i. To make a petition or solicitation. [1913 Webster] …   The Collaborative International Dictionary of English

  • Petition — (lat.), Bitte, Gesuch, namentlich an den Monarchen, an Behörden oder an die Volksvertretung; petitionieren, um etwas nachsuchen; Petent, Gesuchsteller; Petitionsrecht, die Befugnis, sich mit Gesuchen an die staatlichen Organe zu wenden.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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