Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
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Basisdaten
Titel: Jugendschutzgesetz
Abkürzung: JuSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2161-6
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730;
ber.2003 I S. 476)
Inkrafttreten am: 1. April 2003
Neubekanntmachung vom: 13. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2600)
Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 1 G vom 31. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2149, 2151)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. November 2008
(Art. 4 G vom 31. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Bundesgesetz zum Schutze der Kinder und Jugendlichen (Minderjährige) in der Öffentlichkeit.

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Das JuSchG regelt unter anderem in Bezug auf Minderjährige:

Novelle 1. April 2003

Das Jugendschutzgesetz wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. April 2003 novelliert (die Änderung wurde im Juni 2002 verabschiedet, drei Wochen nach dem Amoklauf von Erfurt), gleichzeitig trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Während das JuSchG im wesentlichen dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit und Verbreitungsbeschränkungen bei jugendgefährdenden Trägermedien (Printmedien, Videos, CD-ROMs, DVDs usw.) regelt, werden im JMStV die Bestimmungen zu Rundfunk und so genannten Telemedien behandelt. Grund für diese Zweiteilung ist die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes. Mit dem neuen Jugendschutzrecht wurden alte Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjSM) sowie Jugendschutzbestimmungen in Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) abgelöst.

Eine Neuerung ist, dass in beiden Gesetzen bestimmte Inhalte benannt wurden, die auch ohne Indizierung oder Altersfreigabebeschränkung nicht verbreitet werden dürfen (allerdings für Telemedien in einem anderen Ausmaß als für Trägermedien, auch sind die Folgen bei Verstößen unterschiedlich). Diese Inhalte sind "den Krieg verherrlichende Trägermedien" (§ 15 Absatz 2 Nr. 2 JuSchG), Medien, die "Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen" (§ 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG) und Medieninhalte, die „Menschen, die sterben oder schweren seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV).

Außerdem wurde das Gesetz unter anderem in Bezug auf Computer- und Videospiele geändert. Spiele müssen nun, wenn sie an Minderjährige verkauft werden sollen, der USK vorgelegt werden. Diese bestimmt in einem Prüfverfahren eine Altersbeschränkung für Spiele, die dann auf dem Produkt deutlich sichtbar gekennzeichnet werden muss und verbindlich gilt (ähnlich wie schon jahrelang zuvor für Filme die Kennzeichnung durch die FSK gegolten hat). Vor der Gesetzesnovellierung waren die USK-Kennzeichnungen freiwillig und rein informativ. Alle USK-Kennzeichnungen (auch die vor dem 1. April 2003) sind nun verbindlich.

Von der USK gekennzeichnete Spiele können nicht mehr durch die BPjM indiziert werden - die bestehenden Indizierungen gelten allerdings weiterhin. Das erregte Aufsehen, da die BPjM kurz vor Inkrafttreten des neuen JuSchG die Spiele Unreal Tournament 2003 und Command & Conquer: Generals indizierte, obwohl diese von der USK die damals noch freiwillige Altersangabe "ab 16" bekamen. Um die Indizierungen zu umgehen, veröffentlichten die Spielehersteller nach der Gesetzesnovelle deutsche Versionen der Spiele, die dann von der USK mit "ab 16" bewertet wurden und nicht indiziert werden durften.

Mit der Strafvorschrift des § 27 JuSchG, der die Weitergabe von jugendgefährdenden Medien oder auch das Anbieten unter Strafe stellt, ist das Jugendschutzgesetz Teil des Nebenstrafrechts.

Änderung zum 1. September 2007

Durch Artikel 3 des Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 2007, S. 1595) werden § 28 Abs. 1 Nr. 12 JuSchG und § 10 Abs. 1 JuSchG neu gefasst. Die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche und der Konsum in der Öffentlichkeit wurde generell verboten. Die bisherige Altersgrenze von 16 Jahren ist weggefallen.

Zum 1. Januar 2009 wird auch § 10 Abs. 2 JuSchG, der die Anforderungen an Automaten regelt, geändert (so Art. 7 Abs. 3 des Änderungsgesetzes). Damit endet die Frist zum Umbau von Verkaufsautomaten für Tabakwaren am 1. Januar 2009.

Änderung zum 1. Juli 2008

Nach längerer Debatte wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Kennzeichnung von Trägermedien weiter verschärft und das sog. "Killerspielverbot" eingeführt. Medien, die "besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckbehafteter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen" (§ 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG), gelten nach der neuen Gesetzeslage automatisch (d.h. auch ohne ein Tätigwerden der BPjM) als "schwer jugendgefährdend", mit der Folge, dass sie unter anderem nicht an allgemein zugänglichen Verkaufsstellen oder im Versandhandel angeboten und nicht öffentlich beworben werden dürfen. Darüber hinaus wurde die BPjM ermächtigt, in die Liste jugendgefährdender Medien auch solche Medien aufzunehmen (mit den gleichen genannten Rechtsfolgen), die (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG:)

  1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder
  2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahelegen.

Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und sind Jugendliche Personen, die 14 oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 JuSchG).

Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Eine Ausnahmeregelung gilt nur, wenn diese durch die zuständige Behörde genehmigt ist (§ 5 Abs. 3). Im Falle einer von Trägern der öffentlichen Jugendarbeit initiierten Tanzveranstaltung ist es Jugendlichen unter 16 Jahren gestattet, sich bis 24 Uhr dort aufzuhalten. Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt

Vom Jugendschutzgesetz nicht geregelt wird die Abgabe von Gefahrstoffen und potentiell gefährlichen Stoffen wie pyrotechnischen Gegenständen. Diese sind kein Bestandteil des Jugendschutzgesetzes, sondern werden durch andere Gesetze (z.B. Sprengstoffrecht) geregelt.

Entgegen einer landläufigen Meinung regelt weder das JuSchG noch ein anderes Gesetz, zu welchen Zeiten sich Jugendliche in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf Straßen, aufhalten dürfen, obwohl Überlegungen, eine solche Regelung einzuführen, schon diskutiert wurden.[1]

Geschichte

In der Bundesrepublik Deutschland wurde erstmals 1951 das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) erlassen. Danach wurde es mehrfach novelliert, bis es durch das neue Jugendschutzgesetz ersetzt wurde.

Vorläufer des JÖSchG waren das 1938 erlassene Jugenschutzgesetz, in dem erstmals Kinderarbeit verboten und Urlaubsansprüche geregelt wurden, sowie das nach dem zweiten Weltkrieg aufgehobene Lichtspielgesetz von 1920, das die öffentliche Vorführung von Filmen erst nach der Überprüfung durch zentrale Prüfstellen erlaubte. Eine aufgrund der Strafandrohungen gegen Jugendliche umstrittene Polizeiverordnung aus dem Jahr 1943, die unter anderem Ausgangsbeschränkungen enthielt, wurde erst 1951 aufgehoben und floss in Teilen in die neuformulierten Regelungen ein.[2]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=200050&_t=ft&_b=700274
  2. Nikles, Bruno W.: Immer komplexer: Die Entwicklung der rechtlichen Regelungen zum Jugendschutz. In: Kind, Jugend, Gesellschaft. Zeitschrift für Jugendschutz. Heft 4/2002. S. 119-125: Volltext im Online-Handbuch Kinder- und Jugendschutz
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