- Gesetz zum Schutze der Republik
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Das sogenannte Republikschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz aus der Zeit der Weimarer Republik.
Es wurde in der Amtszeit Gustav Radbruchs als Reichsjustizminister ausgearbeitet und am 21. Juli 1922 (RGBl. 1922 I, S. 585-590) erlassen. Als Anlass dienten neben den vielfältigen kriminellen Aktivitäten von Rechtsextremisten besonders die Ermordung des Reichsaußenministers Walther Rathenau. Ziel war es, alle republikfeindlichen monarchistischen Organisationen zu verbieten oder handlungsunfähig zu machen.
- III. Verbotene Vereinigungen
- § 14
- (2) Vereine und Vereinigungen, in denen Erörterungen der bezeichneten Art stattfinden oder die Bestrebungen dieser Art verfolgen oder die die Erhebung einer bestimmten Person auf den Thron betreiben, können verboten und aufgelöst werden.
- § 18
- Im Falle der Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung kann das Vermögen des Vereins oder der Vereinigung zugunsten des Reichs beschlagnahmt und eingezogen werden.
Diese Paragraphen sollten die Verteidigung der republikanischen Staatsform ermöglichen. Des Weiteren wurde Druck auf die "ehemals regierenden Häuser" ausgeübt und ihre Einreise und ihr Aufenthalt in Deutschland an Bedingungen geknüpft, die ihnen politisches Engagement untersagten; siehe dazu auch Fürstenenteignung.
- V. Mitglieder vormals landesherrlicher Familien
- § 23
- (1) Mitglieder solcher Familien, von denen ein Angehöriger bis November 1918 in einem ehemaligen deutschen Bundesstaate regiert hat, kann, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, von der Reichsregierung das Betreten des Reichsgebiets untersagt oder der Aufenthalt auf bestimmte Teile oder Orte des Reichs beschränkt werden, falls die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß andernfalls das Wohl der Republik gefährdet wird. [...]
Der Paragraph 9 dieses Gesetzes bestimmte auch, das Ausländer die auf Grundlage des Gesetzes verurteilt wurden, aus dem Deutschen Reich auszuweisen sind. Im Falle Adolf Hitlers ist diese Ausweisung nach seiner Verurteilung wegen des Putsches vom November 1923 jedoch unterblieben.
Das Gesetz wurde am 25. März 1930 in abgeschwächter Form erneuert, jedoch 1932 außer Kraft gesetzt.
Es enthielt Strafbestimmungen und auch die Möglichkeit Vereinigungen und Meinungsäußerungen zu verbieten. Außerdem wurde damit der 1926 wieder aufgelöste "Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik" eingerichtet, dessen Verfassungsmäßigkeit umstritten war (Verbot von Sondergerichten auch bereits in der Weimarer Reichsverfassung).
Das Gesetz stellte folgende Tatbestände unter Strafe:
I. Tötung eines Regierungsmitgliedes 1. Vorbereitungshandlungen (§1 Abs. 1 - § 2 - § 4) 2. Nichtanzeige: a) einer Vorbereitungshandlung des § 1 oder § 2; b) eines "Plans" (§ 5). 3. Begünstigung ( § 6) 4. Verherrlichung, Billigung, Belohnung (§ 7 Nr. 3) 5. Beschimpfung oder Verleumdung des Getöteten (§ 7 Nr. 2) II. Gewalttaten gegen Regierungsmitglieder 1. Vollendung (§ 7 Nr. 1) 2. Verabredung und Aufforderung (§ 7 Nr. 1) 3. Begünstigung (§ 7 Nr. 3) 4. Verherrlichung, Billigung, Belohnung (§ 7 Nr. 3) III. Angriffe auf die Staatsform 1. Teilnahme an verbotenen Verbindungen mit hochverräterischen Zielen (§ 7 Nr. 4) 2. Unterstützung derselben oder ihrer Mitglieder (§ 7 Nr. 4) 3. Beschimpfung und Herabwürdigung (a. der Staatsform selber § 8 Nr. 1; b. der Farben § 8 Nr. 2) IV. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 1. Verbotene Verbindungen mit unbefugtem Waffenbesitz (§ 7 Nr. 5) 2. Besitz eines Waffenlagers (§ 7 Nr. 5) 3. Nichtanzeige eines Waffenlagers (§ 8 Nr. 3) V. Veränderungen des Strafgesetzbuches 1. Obligatorische Geldstrafe und fakultative Konfinierung bei Hochverrat (§ 9) 2. Verabredung eines Mordes (§ 25 Nr. 1) 3. Öffentliche Aufforderung zu einer Tötung (§ 25 Nr. 2) Literatur
- Gotthard Jasper: Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922-1930, Tübingen: Mohr-Siebeck 1963.
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