- Telemedien
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Telemedien ist ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, insbesondere eine Vielzahl von Internetdiensten. Der Begriff wird unter anderem im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder sowie im Telemediengesetz des Bundes verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Im Zuge der Internetentwicklung kam es in den 1990er Jahren zur Ablösung des Bildschirmtext-Staatsvertrages durch zwei neue Regelungswerke, den Staatsvertrag über Mediendienste der Länder und das Teledienstegesetz des Bundes. Die dort verwendeten, nur schwer voneinander abgrenzbaren Rechtsbegriffe Mediendienst und Teledienst führten wegen der sich verstärkenden Medienkonvergenz zu Anwendungsschwierigkeiten. Bund und Länder verständigten sich daher Mitte der 2000er Jahre auf eine Verbindung der Begriffe Teledienst und Mediendienst zum Begriff Telemedien. Das Ziel waren einheitliche, bereichsspezifische Regelungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit, z.B. für die elektronischen Presse im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, für den Jugendmedienschutz im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und für die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz.[1] Das Strafgesetzbuch wurde an die neue Begrifflichkeit noch nicht angepasst. Beispielsweise bei der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB), der Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 2 StGB) oder der Pornografie (§ 184d StGB) erfassen die jeweils zitierten Bestimmungen immer noch (2011) die Verbreitung "durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste".
Abgrenzungsfragen
Der Begriff Telemedien wird in mehreren Rechtsbereichen verwendet und wirft in den jeweiligen Gesetzen und Staatsverträgen unterschiedliche dogmatische Abgrenzungsfragen auf:
Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
Im Bereich der elektronischen Presse gelten für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten bestimmte Anforderungen, z.B. Sorgfaltspflichten (§ 55 RStV) und ggf. die Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung (§ 56 RStV). Die Unterscheidung der Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Angeboten von sonstigen Internetdiensten ist in der Fachliteratur umstritten.[2] Teilweise werden dazu die früheren Abgrenzungskriterien zwischen Mediendiensten und Telediensten entsprechend herangezogen.[3]
Telemedien und rundfunkrechtliche Zulassungspflicht
Die Landesmedienanstalten können feststellen, dass Telemedien dem Rundfunk zuzuordnen sind und dass eine rundfunkrechtliche Zulassungspflicht besteht (vgl. §§ 1 Absatz 1, 20 Absatz 2 RStV).[4] Die Feststellung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die als Organ der Landesmedienanstalten tätig wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 8, § 35 Abs. 2 Satz 2 RStV). Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet (Internetradio), bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen (vgl. § 20 b RStV).
Telemedien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Telemedien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nur zulässig, wenn sie einen sendungsbezogenen Inhalt haben (zu den Einzelheiten vgl. § 11 d RStV). Unter sendungsbezogenen Telemedien sind dabei Angebote zu verstehen, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten (vgl. § 2 Absatz 2 Nr.18 RStV). Neue oder veränderte Telemedienangebote können in einem Drei-Stufen-Test überprüft werden (vgl. § 11 f Absatz 4 RStV).
Telemedien und Trägermedien im Jugendmedienschutz
Im Bereich Jugendmedienschutz wird der Begriff Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zur Unterscheidung von den Trägermedien verwendet, für die das Jugendschutzgesetz einschlägig ist.[5]
Telemedien und Verantwortlichkeit der Diensteanbieter
Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter von Telemedien richtet sich nach §§ 7 ff. Telemediengesetz. Im Anwendungsbereich des Telemediengesetzes sind Telemedien diejenigen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, bei denen es sich nicht um Rundfunk im Sinne des RStV und nicht um bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt.[6]
Literatur
- Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. München 2008. ISBN 978-3-406-54629-7
- Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Auflage München 2008. ISBN 978-3-406-52656-5
- Reinhard Hartstein, Wolf-Dieter Ring, Johannes Kreile, Dieter Dörr, Rupert Stettner: Rundfunkstaatsvertrag: Kommentar. München, Loseblatt, Stand: 2009. ISBN 978-3-8073-1585-0
Weblinks
- Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (insbes. Abschnitt Telemedien, §§ 54 bis 61 RStV)
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (insbes. Geltungsbereich, § 2 JMStV)
- Telemediengesetz (insbes. Anwendungsbereich, § 1 TMG)
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. z.B. Peter Schmitz, in: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. München 2008, § 1 TMG Rdnr. 3 m.w.Nachw.
- ↑ Vgl. z.B. Thorsten Held, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Auflage München 2008, § 54 RStV Rdnr. 34 ff. m.w.Nachw., Arthur Waldenberger, in: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. München 2008, Presserecht im Internet und "elektronische Presse", Rdnr. 9 ff. m.w.Nachw.
- ↑ Vgl. Peter Schmitz, in: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. München 2008, § 1 TMG Rn.3, 38f. m.w.Nachw.
- ↑ Siehe dazu den Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 27. Juni 2007.
- ↑ Dazu z.B. Wolfgang Schulz, Thorsten Held, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Auflage München, § 1 JMStV Rdnr. 2 ff. m.w.Nachw.
- ↑ Zu den Abgrenzungen siehe z.B. Peter Schmitz, in: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. München 2008, § 1 TMG Rdnr.4 ff. m.w.Nachw.
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