Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen

Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen

Das preußische Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen, kurz "Preußisches Eisenbahngesetz (prEG)" genannt, wurde am 3. November 1838 von König Friedrich Wilhelm III. unterzeichnet. Es war (evtl. neben den bayerischen „Fundamentalbestimmungen für sämtliche Eisenbahnstatuten in Bayern“ von 1836) das erste deutsche Eisenbahngesetz.

Ziele und Folgen

Das Gesetz entstand, als um 1836 für die Berlin-Potsdamer Eisenbahn um die königliche Genehmigung nachgesucht wurde. Mit diesem Gesetz wurden Eisenbahnen in Preußen vor allem zunächst der Aufsicht des Ministeriums für Handel unterstellt.

Eigentlich war es die Absicht, neben regulierenden Bestimmungen auch den Bau von privaten Eisenbahnen zu fördern, doch hatten einige Bestimmungen des Gesetzes eine eher kontraproduktive Wirkung. So gab etwa der Paragraph 42 dem Staat die Möglichkeit, eine Bahn nach 30 Jahren aufzukaufen und in sein Eigentum zu übernehmen. In der Folge entstanden dennoch vor allem im rheinländischen Raum privat finanzierte Bahnen.

Das Gesetz bzw. einzelne jeweils passende Bestimmungen darin wurden später vor allem von dem Handelsminister August von der Heydt dazu benutzt, einzelne Bahnen zur Hinnahme von staatlichen Vorgaben bis hin zur vollständigen Übergabe der Verwaltung an Beamte des Handelsministeriums zu zwingen.

Ein zusätzliches Gesetz mit spezieller Geltung wurde mit dem Preußisches Kleinbahngesetz von 1892 geschaffen.

Nachfolge-Gesetze

Ein vergleichbarer Nachfolger des preußischen Eisenbahngesetzes wurde nach dem ersten Weltkrieg zunächst die Reichsverfassung, in der die Bestimmungen für die zu schaffenden Reichseisenbahnen in den Artikeln 89 bis 96 niedergelegt waren, später das "Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft" (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924.

Nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Ende der Deutschen Reichsbahn wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Allgemeine Eisenbahngesetz von 1951 (AEG) verfasst. Eine Neufassung dieses Gesetzes wurde am 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.

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