Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Grundsätze des
Haushaltsrechts des Bundes
und der Länder
Kurztitel: Haushaltsgrundsätzegesetz
Abkürzung: HGrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Haushaltsrecht
FNA: 63-14
Datum des Gesetzes: 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
Letzte Änderung durch: Art. 123 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2421)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) beruht auf der Ermächtigung in Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz:

"Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden."

Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Landeshaushaltsordnungen (LHO) übernehmen deshalb die Regelungen des HGrG, ergänzen und konkretisieren sie.

Da die Länder die Umstellung auf ein neues Rechnungswesen auf doppischer Grundlage planen und zum Teil bereits umsetzen, bedarf das HGrG einer Anpassung, die derzeit (Anfang 2009) im Gesetzgebungsverfahren ist.

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