Haushaltsgrundsätzegesetz

Haushaltsgrundsätzegesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und
der Länder
Kurztitel: Haushaltsgrundsätzegesetz
Abkürzung: HGrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Haushaltsrecht
Fundstellennachweis: 63-14
Datum des Gesetzes: 19. August 1969
(BGBl. I S. 1273)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 27. Mai 2010
(BGBl. I S. 671)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2010
(Art. 4 G vom 27. Mai 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) definiert Grundsätze für das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder. Es beruht auf der Ermächtigung in Art. 109 Absatz 4 Grundgesetz: „Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.“

Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Landeshaushaltsordnungen (LHO) übernehmen deshalb die Regelungen des HGrG, ergänzen und konkretisieren sie.

Mit Inkrafttreten des HGrG 1969 wurde das Haushaltsrecht von Bund und Ländern grds. neu gestaltet und vereinheitlicht. Neben anderen Änderungen wurde das HGrG durch das Haushaltsrechtsfortentwicklungsgesetz (In-Kraft-Treten 1. Januar 1998) weiterentwickelt. Es ermöglichte die Einführung der Budgetierung (§ 6a HGrG) und einer Kosten- und Leistungsrechnung (§ 6 Absatz 3 HGrG).[1]

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz – HGrGMoG) vom 31. Juli 2009[2] wurde die Möglichkeit eröffnet, statt einer kameralen Haushaltswirtschaft die Doppik einzuführen. Die Novellierung soll ein Mindestmaß an Einheitlichkeit gewährleisten.

Einzelnachweise

  1. Haushaltsrechtsfortentwicklungsgesetz
  2. Regierungsentwurf des HGrGMoG mit Begründung

Weblinks

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