- Gesetzeskommentar
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Bei einem Gesetzeskommentar (in der juristischen Fachsprache kurz: Kommentar) handelt es sich um die Erläuterung der Paragraphen bzw. Artikel eines oder mehrerer Gesetze zur Verwendung in Praxis oder Studium (Studienkommentar).
In einem Kommentar werden Rechtsnormen abstrakt und anhand von Beispielen erklärt und ihr Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen erläutert. Insbesondere berücksichtigen Gesetzeskommentare einschlägige Entscheidungen der Gerichte und rechtswissenschaftliche Publikationen. Durch diese Kommentare wird für den Rechtsanwender klarer, ob bzw. wie eine bestimmte Gesetzesbestimmung auf einen bestimmten Anlassfall anzuwenden ist.
Die Erläuterungen in den Gesetzeskommentaren stammen teils von Wissenschaftlern (Professoren) und teils von Praktikern (Richtern, Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes).
Je nach Umfang und Detaillierung wird zwischen Kurzkommentar, Handkommentar und mehrbändigem Großkommentar unterschieden. Auch Kurzkommentare zu verhältnismäßig kompakten Gesetzen können den Umfang von 2.000 Seiten sprengen (z. B. Körner, BtMG).
Einer der wichtigsten Kommentare zum deutschen Zivilrecht ist der Palandt, in dem das BGB und weitere Nebengesetze erläutert sind. Bei diesem Kommentar handelt es sich um einen Kurzkommentar, der jährlich neu erscheint. Beispiele für Großkommentare, die nur im Abstand von mehreren Jahren neu erscheinen und mehrere Bände umfassen, sind der Münchener Kommentar (kurz MünchKomm bzw. MüKo) oder der Staudinger.
Es gibt Kommentare als gebundene Bücher sowie Loseblattwerke, bei denen je nach Werk ein oder mehrere Ergänzungslieferungen pro Jahr erscheinen. Seit einiger Zeit werden Gesetzeskommentare auch ausschließlich oder zusätzlich zur Printversion als Onlinefassung elektronisch veröffentlicht.
Praktische Relevanz
Gesetzeskommentare sind in der juristischen Praxis überaus wichtig.[1] Da es sich bei ihnen nicht um staatliche Erlasse im Sinne von Gesetzen handelt, ist ihre Befolgung nicht geboten. Teilweise ist sie sogar unmöglich, wenn beispielsweise im Kommentar mehrere sich widersprechende Meinungen nebeneinander dargestellt werden. Dennoch setzen sich Gerichte – wo keine Rechtsprechung zu einem Thema vorliegt und die Gesetze zu wenig bestimmt sind – in ihren Urteilen sehr häufig mit dem Inhalt von Gesetzeskommentaren auseinander.
Literatur
- Thomas Henne: Die Prägung des Juristen durch die Kommentarliteratur – Zu Form und Methode einer juristischen Diskursmethode. Abgerufen am 6. September 2010 (Kritische Würdigung von Geschichte und Funktion der Kommentarliteratur für die juristische Ausbildung und Praxis. – Zugleich: Betrifft Justiz, 2006, 352).
Einzelnachweise
- ↑ Herrschende Meinung, Der Spiegel 8/1981 vom 16. Februar 1981.
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