- Gesetzliches Verbot
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Ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB ist eine Vorschrift, die eine rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagt.
Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein solches Verbotsgesetz, ist es nach § 134 BGB nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt.
Wann ein solches Verbotsgesetz vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln. Die genauen Kriterien sind im Detail umstritten. Typische, aber nicht zwingende Merkmale eines gesetzlichen Verbotes sind zum Beispiel die Verwendung der Formulierung „kann nicht“, „ist unzulässig“ und „darf nicht“, und dass sich das Verbot gegen den Inhalt des Rechtsgeschäftes richtet und nicht nur gegen die Art und Weise des Zustandekommens. Auch sind gesetzliche Verbote in der Regel dann anzunehmen, wenn sich das Verbot gegen beide Teile richtet; ist ein Rechtsgeschäft hingegen nur für einen Teil verboten, ist das verbotswidrige Geschäft in der Regel gültig.
Literatur
- Canaris, Claus-Wilhelm: Gesetzliches Verbot und Rechtsgeschäfte, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-7183-X.
Weblinks
- [1] HR2 – MP3-Beitrag
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