- Gesundheitsprüfung (Versicherung)
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Der Gesundheitsprüfung fällt im Versicherungswesen vor allem im Bereich der Personenversicherungen eine bedeutende Rolle zu. Im Mittelpunkt steht dabei der Gesundheitszustand des potentiellen Kunden, unter dessen Kenntnis die Versicherung bewertet, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag zustande kommt. Für den Versicherer ist der Gesundheitszustand relevant, da im Rahmen der Personenversicherung individuelle Risiken versichert werden, deren Tragweite wesentlich von der Gesundheit zum Eintrittszeitpunkt abhängt.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Ein Versicherungsvertrag ist eine gleichlautende Willenserklärung zwischen zwei Vertragspartnern. Im Versicherungsbereich ist in der Regel der Kunde der Antragsteller und das Versicherungsunternehmen der Annehmer. Einem Versicherungsunternehmen steht es frei, Anträge abzulehnen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen. Erst wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer einig sind, kommt ein Vertrag zustande. Beim Invitatio-Modell gilt dies entsprechend, hier ist allerdings die Reihenfolge der Willenserklärungen vertauscht.
Geregelt wird die Vorvertragliche Anzeigepflicht insbesondere im § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Vorgehensweise
Grundsätzlich gibt es eine Gesundheitsprüfung im Bereich der Krankenversicherung, der Risikoversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daneben kann auch in Kombinationsprodukten eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden.
Ein Versicherer stellt die Gesundheitsfragen grundsätzlich schriftlich im Rahmen der Antragsformalitäten. Laut Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherungsnehmer (Abs. 1 § 19 VVG) verpflichtet, dem Versicherer die Gesundheitsfragen mitzuteilen. Sollten Angaben für den Versicherer unklar oder unvollständig sein, erhält der Kunde vom Versicherer Fragebögen zu den einzelnen Vorerkrankungen, die vom Kunden ausgefüllt werden müssen, wobei sich dieser von seinem Hausarzt helfen lassen kann.
Im Rahmen der Antragsformalitäten bzw. der Gesundheitsprüfung verlangen Versicherungsgesellschaften nicht selten eine Schweigepflichtentbindung für behandelnde Ärzte. Damit kann der Versicherer die Angaben direkt vom Arzt anfordern und überprüfen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist in jedem Fall der Versicherungsnehmer verantwortlich. Aus diesem Grund sollten sich Antragsteller bereits im Vorfeld mit den zu erwartenden Fragen auseinandersetzen. Nicht wenige Versicherungsgesellschaften fragen nach Erkrankungen und operativen Eingriffen der letzten 10 Jahre. Gängige Praxis ist es, die Gesundheitsfragen mit dem Versicherungsvermittler mündlich durchzugehen, während dieser protokolliert. Lässt der Antragsteller Vorerkrankungen oder andere Gefahrumstände unerwähnt, gefährdet er damit den Versicherungsschutz.
Konsequenzen
Je nach Gesundheitszustand hat ein Versicherer vier Möglichkeiten:
- Annahme des Antrags ohne Einschränkung,
- Annahme des Antrags zu einem höheren Beitrag,
- Annahme des Antrags mit einem Ausschluss für bestimmte Erkrankungen oder
- Ablehnung des kompletten Antrags oder von Teilen.
Kombinationen sind möglich, insbesondere wenn mehrere Vorerkrankungen vorliegen.
Falsche Angaben
Macht ein Kunde wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben, hat dies Konsequenzen für den Versicherungsvertrag.
- Grundsätzlich hat der Versicherer in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Sollten falsche Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht worden sein, hat der Versicherer nur die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Dazu räumt der Gesetzgeber dem Versicherer die Frist von einem Monat ein, das Rücktrittsrecht ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- Sollten die Angaben grob fahrlässig gemacht worden sein, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu geänderten Konditionen weiterzuführen. Insbesondere kann der Versicherer Leistungen aufgrund einer Vorerkrankung ausschließen oder einen Beitragszuschlag verlangen.
- Im Falle eines Ausschlusses oder eines Zuschlages von über 10 % der Prämie hat wiederum der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen.
- Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Vertrag auch angefochten werden.
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