Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet, gleiche Sachverhalte gleich zu besteuern und damit die Steuerpflichtigen gleich zu behandeln. Er ist verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) verankert. Zudem hat der Gesetzgeber dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einfachgesetzlich auch in § 85 der Abgabenordnung zusätzlich geregelt.

Exekutive und Judikative, d.h. insbesondere die Finanzbehörde und die Finanzgerichte, haben nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Gesetze gleichmäßig anzuwenden (sog. Rechtsanwendungsgleichheit). Das bedeutet das Gesetze bei ihrer Anwendung in allen Fällen gleichermaßen angewendet werden müssen.[1]

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beinhaltet auch, dass Steuergesetze gleichmäßig angewendet und durchgesetzt werden. Dies war z. B. bei der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht der Fall, so dass diese Besteuerung vom Bundesverfassungsgericht wegen Ungleichmäßigkeit für verfassungswidrig erklärt wurde.[2]

Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Steuerpflichtige können sich daher nicht auf eine rechtswidrige Praxis von Finanzämtern berufen, durch die z. B. andere Steuerpflichtige rechtswidrig begünstigt werden.

Einzelnachweise

  1. Ax, Große, Melchior, Blaue Reihe, AO/FGO, S. 28
  2. BVerfG NJW 2004, 169

Literatur

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