- Grad der Behinderung
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Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht. Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Benutzt wird der Begriff im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Hervorgegangen ist dieser Begriff aus der ursprünglichen Bezeichnung „MdE – (Grad der) Minderung der Erwerbsfähigkeit“, wie er noch heute im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der sozialen Entschädigung verwendet wird (Bundesversorgungsgesetz und die darauf verweisenden Gesetze, insbesondere das Zivildienstgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz). Die abweichende Bezeichnung wurde eingeführt, um ausdrücklich klarzustellen, dass nicht (isoliert) eine Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern eine Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen berücksichtigt wird.
Skala
Der Grad der Behinderung beginnt bei 20 und geht in 10er Schritten bis zu 100. Es sind keine Prozentangaben, wie oft irrtümlich angenommen.
Schwerbehinderung
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
AHP und Versorgungsmedizinische Grundsätze
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB waren bis zum 31. Dezember 2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP). Am 1. Januar 2009 wurden sie von den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ abgelöst, die seitdem in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) enthalten sind.
GdB und Merkzeichen
Neben dem Grad der Behinderung werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, im Schwerbehindertenausweis zusätzlich Merkzeichen eingetragen, mit denen besondere Beeinträchtigungen nachgewiesen werden können.
Weblinks
- Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV). Juris, abgerufen am 18. Januar 2011 (Volltext).
- Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- VdK: Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
- Kontroll-Software für Transparenz bei behördlichen GdB-Feststellungen (kommerziell)
- Häufige Fehler in ärztlichen Attesten (PDF)
- Urteile zum GdB in REHADAT
Literatur
- Stefanie Vogl: Soziales Versorgungsrecht: „Grad der Schädigungsfolge“ bestimmt jetzt den Rentenanspruch. „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ ersetzen „Anhaltspunkte“ – auch bei Feststellung eines Grades der Behinderung. In: SozSich. 2009, S. 353.
- Manfred Benz: Die Festsetzung des Gesamt-GdB (Schwerbehindertenrecht) und der Gesamt-MdE (gesetzliche Unfallversicherung). In: Die Sozialgerichtsbarkeit. 2009, S. 353.
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