Grundsatz der Inkompatibilität
- Grundsatz der Inkompatibilität
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Grundsatz der Inkompatibilität bedeutet in Politik und Rechtslehre das Paradigma, dass auch eine Person nicht in zwei Sektoren, die in der politischen Ordnung durch den Grundsatz der Gewaltenteilung getrennt sind, tätig sein darf. Inkompatibel, also unverträglich, sind etwa öffentliche Ämter, die als sich gegenseitig kontrollierend angelegt sind (wie Staatsoberhaupt und Regierungschef), oder ein politisches Amt (Exekutive) oder ein Mandat als Abgeordneter (Legislative): Ein Abgeordneter oder ein Stadtrats- oder Gemeinderatsmitglied darf nicht gleichzeitig auch für die Durchführung und Beachtung dieser Vorschrift zuständig sein. Auch ein Mitglied der Judikative darf keine öffentlichen Ämter in Verwaltung oder Rechtsetzung innehaben.
Weiters umfasst der Grundsatz auch, ein Amt auszuüben, und gleichzeitig einen Beruf, der im Kompetenzbereich des Amtes liegt, oder anderweitig zu Interessenskonflikten mit dem Amt führt. Insbesondere in höheren politischen Ämtern werden die Amtsträger für die Amtszeit freigestellt, karenziert oder beurlaubt, oder ihr Gewerbe ruht.
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