- Grundstücksverkehrsordnung
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Basisdaten Titel: Grundstücksverkehrsordnung Früherer Titel: Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken Abkürzung: GVO Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: DDR (vormalig),
Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Privatrecht Fundstellennachweis: III-20 Ursprüngliche Fassung vom: 15. Dezember 1977
(GBl. DDR 1978 I S. 73)Inkrafttreten am: Letzte Neufassung vom: 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2221)Inkrafttreten der
Neufassung am:25. Dezember 1993 Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 44 G vom
22. September 2005
(BGBl. I S. 2809, 2813)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2006
(Art. 6 G vom
22. September 2005)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Grundstücksverkehrsordnung (GVO) regelt offene Vermögensfragen in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebieten (neue Bundesländer) in Bezug auf Rechtsgeschäfte, die Immobilien betreffen.
Die Grundstücksverkehrsordnung war zunächst als Verordnung erlassen worden, mit ihrer Neufassung erlangte sie dann (»echte«) Gesetzeskraft.
Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO ist erforderlich bei der Auflassung eines Grundstückes und der Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechtes.
Generell ist eine Grundstücksverkehrsgenehmigung notwendig, wenn das Grundstück nach dem 28. September 1990 zum ersten Mal verkauft werden soll und der Eigentümer nicht seit 1933 durchgängig Eigentümer war oder in nachweisbarer Erbfolge Eigentümer wurde.
Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte zuständig.
Siehe auch
Weblinks
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