- Gute fachliche Praxis
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Als gute fachliche Praxis (GfP) wird im deutschen Recht die Einhaltung gewisser Grundsätze des Tier- und Umweltschutzes in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bezeichnet.
Gute fachliche Praxis kann als ein Handlungsrahmen angesehen werden. Sie stellt eine Basisstrategie dar und beinhaltet die Maßnahmen, die
- in der Wissenschaft als gesichert gelten
- aufgrund praktischer Erfahrungen als geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind
- von der amtlichen Beratung empfohlen werden und
- den sachkundigen Anwendern bekannt sind
Inhaltsverzeichnis
Landwirtschaft
Zur guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft gehören
- eine standortangepasste Bewirtschaftung,
- der Schutz und die Verbindung von Biotopen,
- eine im Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche ausgewogene Tierhaltung,
- der Schutz des Grünlandes in bestimmten Gebieten,
- die Erhaltung von Boden, Wasser, Flora und Fauna sowie
- Aufzeichnungen über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
Laut den §2a des deutschen Pflanzenschutzgesetzes darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient einerseits „der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen“, andererseits „der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können“.
Die gute fachliche Praxis stellt eine Basisstrategie im Pflanzenschutz dar.
Forstwirtschaft
In der Forstwirtschaft sind naturnahe Wälder anzustreben und Kahlschläge zu vermeiden.
Fischerei
Die Fischerei hat natürliche Gewässer und Uferzonen als Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen zu schützen und den Besatz mit nicht heimischen Tierarten zu unterlassen und die Waidgerechtigkeit zu beachten.
Folgende Vorschriften enthalten Grundsätze der guten fachlichen Praxis:
- § 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
- § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- § 2a des Pflanzenschutzgesetzes
Siehe auch
Weblinks
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