- Haager Apostille
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Im internationalen Rechtsverkehr bedürfen schriftliche Urkunden, Verträge und alle rechtserheblichen Schriftstücke zum Nachweis ihrer Echtheit der so genannten "diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation" oder einer anderen Beglaubigungs- oder Legalisationsform, wenn dies zwischen Staaten in bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen vereinbart wurde.
Inhaltsverzeichnis
Die Formen der internationalen Beglaubigung
Diplomatische Beglaubigung oder Legalisation
Die diplomatische Beglaubigung ist ein mehrstufiges Verfahren. Die jeweils übergeordnete Behörde bestätigt die vorhergehende, bis die höchste innerstaatliche Stelle die sogenannte End- oder Überbeglaubigung ausstellt.
Apostille
Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei, weil sie internationale Wege rasch und unbürokratisch ermöglicht.
Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt der Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.
Der Text der Apostille ist in der Form eines Quadrates mit einer Seitenlänge von mindestens 9 Zentimetern darzustellen. Er kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde verfasst sein. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Zur Zeit bemüht sich die Haager Konferenz, bei der Handhabung der Apostille verstärkt die EDV einzusetzen. Dies hat auch schon zu einer wegweisenden Neuerung geführt: Die Volksrepublik China hat am 3. März 2006 dem Archivar folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben: "Das Apostille-Amt der Justizverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille-System computergestützt. Auf Grund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht. Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichtes versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert." Daraus ist zu ersehen, dass Änderungen in der Handhabung der Apostille der Notifikation des Archivares bedürfen und dieser wiederum die Neuerung allen Mitgliedsstaaten zur Kenntnis bringt.
Die Apostille wird von den Verwaltungsorganen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für notariell oder gerichtlich beglaubigte Privaturkunden und öffentliche Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, wird die Apostille in Deutschland und Österreich von den Gerichten hergestellt. In der Schweiz werden ausschließlich Verwaltungsorgane tätig.
Das Verfahren zur Beglaubigung durch Apostille kommt gem. Artikel 8 des Übereinkommens allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die sonst geltenden Bestimmungen strenger wären. Sind diese Bestimmungen hingegen leichter, oder gewähren sie eine völlige Befreiung von der Beglaubigung, dann darf das Haager Beglaubigungsübereinkommen zu keiner Verschlechterung führen.
Die Anzahl der Vertrags- und Mitgliedstaaten ändert sich laufend. Zur Zeit sind es 94.
Hinweis nur für die Bundesrepublik Deutschland: Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beitritt mehrerer Staaten einen Einspruch erhoben. Zwischen diesen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland kommt infolge dieser Einsprüche das Haager Beglaubigungsübereinkommen derzeit nicht zur Anwendung.
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen sind in zwischenstaatlichen Abkommen oder in multilateralen Übereinkommen vorgesehen worden. Sehr oft haben dabei die Staatsverträge einen ganz anderen Regelungsbedarf, beinhalten aber auch vereinfachte Beglaubigungsformen. Hier sind insbesondere die Personenstandssachen zu erwähnen.
Völlige Befreiung
Die völlige Befreiung von allen zusätzlichen für den internationalen Rechtsverkehr möglichen Beglaubigungs- oder Legalisationsformen ist ebenfalls möglich. Eine weitgehende Befreiung von der Beglaubigung oder der Legalisation sehen beispielsweise die wechselseitigen, bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich vor. Daneben bestehen aber auch eine ganze Reihe von bilaterale Abkommen und multilateraler Übereinkommen, die eine völlige Befreiung von der Beglaubigung vorsehen.
Literatur
- Wolfgang Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland. ISBN 3-214-10725-9
Weblinks
- Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (englisch)
- Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über den Urkundenverkehr
- Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
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