Internationaler Urkundenverkehr

Internationaler Urkundenverkehr

Beim Internationalen Urkundenverkehr geht es um die Verwendung einer in einem Staat ausgestellten Urkunde in einem zweiten Staat. Der Empfängerstaat verlangt oft, dass die Beweiskraft einer Urkunde in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Das grundlegende Verfahren im internationalen Urkundenverkehr ist hierzu die Legalisation. Zur Vereinfachung der Beglaubigung von Urkunden wurden über die Jahre mehrere multinationale und binationale Übereinkommen geschlossen. Das wichtigste mit über 90 Teilnehmerstaaten ist dabei das Haager Übereinkommen zur Ausstellung einer Apostille.

Inhaltsverzeichnis

Legalisation

Hauptartikel: Legalisation

Unter Legalisation ist ein förmliches Verfahren zu verstehen, bei dem durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates, in dem eine ausländische öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt wird. Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleich gestellt wird.

Die Legalisation selbst wird meist von der diplomatischen Vertretung des Staates durchgeführt, in welchem die Urkunde verwendet werden soll. Meist wird dabei eine Zwischen- oder Überbeglaubigung der vorgesetzten Behörde der ausstellenden Behörde, sowie eine Endbeglaubigung durch ein Ministerium verlangt. In manchen Staaten, zum Beispiel Peru muss die legalisierte Urkunde noch einmal durch das eigene Außenministerium schlussbeglaubigt werden, bevor sie im Inland als gleichgestellt gilt.[1]

Internationale Übereinkommen

Haager Apostille

Hauptartikel: Apostille
Länder der Haager Apostille Übereinkunft

Die Apostille ist die Beglaubigungsform für Dokumente nach dem multilateralen Übereinkommen Nr. 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht von 1961[2]. Sie ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung des Urkundenverkehrs, da eine Beteiligung des Empfängerstaates bei der Beglaubigung nicht mehr notwendig ist. Dabei wird die Apostille nach einheitlichen Format an der Urkunde angebracht. Oft ist aber noch eine Zwischenbeglaubigung einer Behörde notwendig. Die Urkunde mit Apostille kann dann ohne eine Beglaubigung durch den Empfängerstaat dort verwendet werden.

CIEC–Übereinkommen

Länder des Übereinkommens der Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern

Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach den Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) mehrsprachig ausgestellt worden sind, werden ohne weitere Beglaubigung in den Mitgliedsstaaten des Übereinkommens anerkannt. Für Personenstandsurkunden wie Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden ist dies im Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern[3] zwischen 21 Europäische Staaten geregelt. Dem Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnisse sind 12 Länder beigetreten[4][5].

Binationale Übereinkommen

Die wechselseitigen, bilateralen Verträge zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich sehen einen kompletten Wegfall der Beglaubigungen vor.

Einzelne Länder

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland ist sowohl Mitglied des Haager Übereinkommens und hat die CIEC Übereinkommen zu Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse ratifiziert. Die Durchführung der Legalisation durch Konsularbeamte ist in § 13 Konsulargesetz geregelt. Danach ist ein Konsularbeamter befugt, ausländische Urkunden, die in seinem Amtsbezirk ausgestellt wurden, zu legalisieren.

Deutschland hat gegen den Beitritt mehrerer Staaten zum Haager Abkommen Einspruch erhoben. Dazu zählen Albanien, Aserbaidschan, Dominikanische Republik, Indien, Liberia, Moldau, Mongolei und die Ukraine. Das Haager Übereinkommen findet damit bilateral zwischen Deutschland und den genannten Ländern keine Anwendung. Es ist eine Legalisation erforderlich oder, wie mit Indien, keine Beglaubigung möglich.[5]

Deutschland legalisiert Urkunden bestimmter Staaten mit unsicherem Urkundenwesen nicht mehr. Bei Bedarf findet eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in der Urkunde durch Ermittlungen von Vertrauensanwälten der jeweiligen deutschen diplomatischen Vertretung im entsprechenden Land statt. Mit Stand Juli 2010 gelten Afghanistan, Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Bangladesh, Benin, Côte d'Ivoire, Dominikanische Republik, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Irak, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kongo (Republik), Kosovo, Laos, Liberia, Mali, Marokko (nur Einstellung der Legalisation von Bescheinigungen, die nicht aus den Personenstandsregistern stammen), Mongolei, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Tadschikistan, Togo, Tschad, Turkmenistan, Uganda, Usbekistan, Vietnam und die Zentralafrikanische Republik als Staaten mit unsicherem Urkundenwesen.[5]

Österreich

Apostille der Republik Österreich

In Österreich können neben dem Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten auch andere Behörden eine Apostille anbringen. Bei notwendiger Legalisierung muss die vorgesetzte Behörde der ausstellenden Behörde die Zwischenbeglaubigung anbringen, bevor das Legalisierungsbüro die Schlussbeglaubigung anbringt.[6]

Vereinigte Staaten

Beglaubigungsbehörde für Personenstandsurkunden, die für den internationalen Verkehr vorgesehen sind, sind die Innenbehörden der Bundesstaaten (meist State Department genannt).[7] Für Urkunden der Bundesebene oder wenn eine Beglaubigung von einer Bundesbehörde erfordlich ist, wird dies durch das Office of Authentications des US-Außenministeriums durchgeführt.[8]

Literatur

  • Wolfgang Vatter: Internationale Rechtsverträge : zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivil- und Verwaltungsverfahrenssachen; systematische Darstellung für alle Länder der Erde. Juridica, Wien 2004, ISBN 3-214-10725-9.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Botschaft der Republik Peru in Deutschland: Beglaubigung von Dokumenten. Eingesehen am 12. Januar 2011
  2. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: 12. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Eingesehen am 12. Januar 2011
  3. Die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) - Deutsche Sektion - Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern vom 8. September 1976. Eingesehen am 11. Januar 2011
  4. Die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) - Deutsche Sektion - Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. September 1980. Eingesehen am 11. Januar 2011
  5. a b c Auswärtiges Amt: Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland (PDF) vom Juli 2010. Eingesehen am 11. Januar 2011
  6. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Beglaubigung-Vorgangsweise und Rechtsgrundlagen vom 26. April 2010. Eingesehen am 9. Februar 2011
  7. Deutsche Vertretungen in den USA: Verfahren zur Einholung einer Apostille. Eingesehen am 7. Februar 2011
  8. U.S. Department of State: Office of Authentications (englisch). Eingesehen am 7. Februar 2011
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