- Hackfleischverordnung
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Die Hackfleischverordnung (HflV) – eigentlich „Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch“ – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätig halten zum Verkauf und das Abgeben an andere).
Basisdaten Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes
zerkleinertes rohes FleischKurztitel: Hackfleischverordnung Früherer Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und
ähnliche ZubereitungenAbkürzung: HFlV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: §§ 9, 10, 19 LMBG aF Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht Fundstellennachweis: 2125-40-7 Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1936 (RGBl. I S. 570) Inkrafttreten am: 1. August 1936 Letzte Neufassung vom: 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) Inkrafttreten der
Neufassung am:überw. 1. August 1976 Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 18. Mai 2005
(BGBl. I S. 1401, 1402 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:28. Mai 2005
(Art. 6 VO vom 18. Mai 2005)Außerkrafttreten: 15. August 2007
(Art. 23 Nr. 2 VO
vom 8. August 2007,
BGBl. I S. 1816, 1897)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Sie galt nur für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (nicht für kaltblütige wie z. B. Fische), sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden.
Die Verordnung wurde durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) aufgehoben. Ihre Regelungen sind nunmehr in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)[1] aufgegangen.
Hackfleisch ist wegen seiner schnellen Verderblichkeit ein besonders sensibles Lebensmittel und bietet durch seine lockere Oberflächenstruktur und den hohen Eiweißgehalt einen idealen Nährboden für die Vermehrung von Krankheitserregern wie beispielsweise Salmonellen.
Frisches Hackfleisch darf nur am Tag der Herstellung verkauft werden und darf nicht aus aufgetautem, sondern nur aus frischem Fleisch hergestellt werden. Frisches abgepacktes Hackfleisch muss ein Verbrauchsdatum tragen („zu verbrauchen bis...“), und die Aufbewahrungstemperatur muss angegeben sein, wobei allerdings häufig praxisferne Temperaturen angegeben werden (typischerweise zwei Grad Celsius - typische Kühlschranktemperaturen liegen eher bei vier bis acht Grad Celsius). Die Innentemperatur in Verkaufstheken mit Hackfleisch darf höchstens sieben Grad Celsius betragen.
Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein. Folgende Hinweise sind erforderlich: „mindestens haltbar bis....“ und „nach dem Auftauen sofort verbrauchen“.
In Deutschland ist für eine selbständige Betätigung im Gastronomiegewerbe u. a. eine vierstündige "Unterrichtung im Gaststättengewerbe" notwendig, in deren Ergebnis man berechtigt ist, einen Nachweis über diese von der Industrie- und Handelskammer käuflich zu erwerben. Da deren Schwerpunkt im Bereich der Hackfleischverordnung, nunmehr Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, liegt, wird der Beleg im Volksmund auch "Bouletten- oder Klopsschein" genannt.
Einzelnachweise
Weblinks
- Die Hackfleischverordnung im Volltext (PDF-Datei; 114 kB)
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