Halbteilungsgrundsatz

Halbteilungsgrundsatz

Der Halbteilungsgrundsatz hat im deutschen Recht zwei Bedeutungen:

Familienrecht

  • Im deutschen Familienrecht handelt es sich um einen Grundsatz, der die rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung von Eheleuten bestimmt.

Bei der Ermittlung der Höhe des Trennungsunterhaltes und des nachehelichen Unterhalts soll jedem der Ehegatten im Ausgangspunkt die Hälfte des gemeinschaftlichen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens zur Verfügung stehen. Dabei werden nicht die reinen Nettoeinkünfte berücksichtigt, vielmehr werden diese in der Regel bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen, sonstige die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Unterhaltslasten und andere Verbindlichkeiten sowie um einen Verdieneranreiz (sog. Erwerbstätigenbonus oder Anreiz-Siebtel). Kann ein Ehegatte seinen nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelten Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken, so steht ihm unter weiteren Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Dem Verpflichteten muss seinerseits regelmäßig die Hälfte der zusammengerechneten bereinigten Einkünfte verbleiben.

Der Halbteilungsgrundsatz bestimmt auch den Ausgleich des ehelichen Zugewinns, den Versorgungsausgleich und die Hausratsteilung - wobei der Ausdruck Grundsatz bereits andeutet, dass Ausnahmen durchaus möglich sind.

Steuerrecht

Zum sogenannten Halbteilungsgrundsatz im deutschen Steuerrecht, der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 2 GG hergeleitet worden war[1], vgl. den Eintrag zum Eigentum. Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer gibt es aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2006[2] keine absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung.[3] Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes[4], der in seiner Entscheidung[5] die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von etwa 60% durch Einkommen- und Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erachtet hatte.

Quellen und Einzelnachweise

  1. BVerfG-Beschluß vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91
  2. BVerfG-Beschluß vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99
  3. BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1191; vgl. Oliver Sauer, Abschied vom Halbteilungsgrundsatz, Forum Recht 2006, S. 131 [1].
  4. BFH-Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97, BStBl. 1999 II S. 771
  5. siehe auch NJW 1999, 3798
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