Vermögensteuergesetz

Vermögensteuergesetz

Die Vermögensteuer ist im deutschen Steuerrecht eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wird, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden ist. Sie wird allerdings seit 1997 nicht mehr erhoben. Neben der Vermögensteuer i.e.S. gelten auch die Grundsteuer sowie Erbschaftsteuer (eigentlich Erbschaft- und Schenkungsteuer) als Vermögensteuern.

Inhaltsverzeichnis

Steuersatz und Freigrenze

Die deutsche Vermögensteuer steht den Bundesländern zu. Ihr Satz beträgt oberhalb eines Freibetrags von 120.000 Mark (Ehegatten bei Zusammenveranlagung 240.000 Mark) für natürliche Personen für verzinsliche Wertpapiere 1%, für Aktien und GmbH-Anteile 0,5% [1], für Körperschaften 0,6%, ausländische Steuern können angerechnet werden (§§ 6–11 VStG).

Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung der Vermögensteuer im Beschluss vom 22. Juni 1995 für verfassungswidrig erklärt,[2] allerdings gleichzeitig die weitere Anwendung bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. Grund war eine ungerechtfertigte Besserbehandlung von Immobilien gegenüber anderem Vermögen. In einem obiter dictum erwähnte die Mehrheit der Bundesverfassungsrichter den so genannten Halbteilungsgrundsatz, wonach die Vermögensteuer zu den Ertragsteuern nur hinzutreten dürfe, wenn diese zusammen „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ bleiben. Dieser - in einem berühmt gewordenen Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde scharf kritisierte - Grundsatz wurde einige Jahre später vom Bundesverfassungsgericht explizit aufgegeben.[3]

Statt Immobilien, wie vom Urteil gefordert, höher zu bewerten und damit stärker zu besteuern, entschied sich die damalige Bundesregierung, die Vermögensteuer – auch wegen des damaligen Spitzensteuersatzes von 53% + Solidaritätszuschlag – gar nicht mehr zu erheben. Das Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben.

Wiedereinführungsdiskussion

Bereits mehrfach sind bspw. durch den DGB, [4], die SPD oder die Linkspartei[5] Initiativen zur Wiedereinführung einer verfassungsgemäß gestalteten Vermögensteuer gestartet worden, ohne zu konkreten Ergebnissen zu führen. Rechtlich umstritten ist dabei, ob den Bundesländern ein eigenes Steuerfindungsrecht dabei zusteht.

Bei ihrer Gestaltung durch den Gesetzgeber existieren große Freiräume. Die Höhe des Steuersatzes kann (z.B. wenn sie in Zeiten einer sozialen Not als Substanzsteuer ausgelegt wird) so hoch bemessen sein, dass sie nicht mehr allein aus den Erträgen, sondern zusätzlich aus dem Vermögen selber bestritten wird: "Wird der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer 2004 oder 2005 auf 42 % gesenkt, erlaubte dies auch bei Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes eine weitere Erhöhung des Satzes der Vermögensteuer. Noch höhere Vermögensteuersätze wären zulässig, wenn die Vermögensteuer als Umverteilungsinstrument eingesetzt würde, was im Vermögensteuerbeschluss ausdrücklich nicht als verfassungswidrig qualifiziert worden ist."[6]

Siehe auch

Allgemein: Vermögensteuer.

Weblinks

Quellen und Einzelnachweise

  1. Vermögensteuersätze ab 1995[1]
  2. 2 BvL 37/91, BStBl. 1995 II, S. 655, Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Volltext).
  3. BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1191; vgl. Oliver Sauer, Abschied vom Halbteilungsgrundsatz, Forum Recht 2006, S. 131 [2].
  4. Argumente für die Wiedereinführung der Vermögensteuer, die Anhebung der Erbschaftsteuer und die Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen, Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag von ver.di, IG Metall und Hans-Böckler-Stiftung, 2002.
  5. Pressemitteilung vom 18. Mai 2005, Die Linkspartei.PDS
  6. Prof. Dr. Joachim Wieland. Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer, Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003.
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