- Zugewinnausgleich
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Als Zugewinngemeinschaft wird in Deutschland der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe regelt, wenn die Eheleute oder Lebenspartner keine andere Vereinbarung getroffen haben (siehe Ehevertrag) § 1363 BGB. Dabei wird im Falle einer Scheidung das hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn), bis auf Ausnahmen, zu gleichen Teilen auf die Eheleute oder Lebenspartner aufgeteilt.
Die anderen beiden Güterstände sind Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ bedeutet nicht, dass alle während der Ehe erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden, dies nennt man Errungenschaftsgemeinschaft. Vielmehr ist die Zugewinngemeinschaft ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner verwaltet sein Vermögen allein, unterliegt hierbei jedoch sog. Verfügungsverboten (§ 1364, § 1365, § 1369 BGB).
Die Zugewinngemeinschaft schließt nicht aus, dass die Eheleute Miteigentum begründen.
Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögen, der Zugewinnausgleich, statt:
Zugewinnausgleichsverfahren
Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren erfolgt ein Ausgleich in Geld.
Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehepartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten die Hälfte.
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen durch das Familiengericht zugestellt wird. § 1384 BGB (Rechtshängigkeit).
Erbschaften und Schenkungen sind privilegiertes Anfangsvermögen und werden dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten sind hierbei nach § 1380 BGB zu berücksichtigen.
Beispiel
Ein Mann hat bei Heirat 5.000 €, bei Scheidung hat er aus Berufstätigkeit (Arbeitslohn) 25.000 €. Seine Frau hat bei Heirat 10.000 €, bei Scheidung ebenfalls 10.000 €, da sie nicht berufstätig war und während der Ehe kein Geld verdient hat.
- Der Zugewinn des Mannes beträgt 25.000 € - 5.000 € = 20.000 €
- Der Zugewinn der Frau beträgt 10.000 € - 10.000 € = 0 €
- Die Differenz der Zugewinne beträgt 20.000 € - 0 € = 20.000 €
- Die Frau kann vom Mann daher die Hälfte dieser Differenz (20.000 € : 2 = 10.000 €) verlangen.
Dieses Beispiel ist natürlich vereinfacht; zu dem Anfangsvermögen sind ein Inflationsausgleich und u. U. weitere Posten (z. B. Erbschaften) hinzuzurechnen.
Endet die Lebenspartnerschaft durch Aufhebung, ist auf Antrag eines der Lebenspartner ebenfalls ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.
Beendigung durch nachträglichen Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann auch noch nach Eheschließung geschlossen werden. Sofern in diesem Ehevertrag der vertragliche Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wird, endet damit die Zugewinngemeinschaft und ein Ausgleichsanspruch kann gefordert werden. Der Güterstand endet auch, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 S. 2 BGB). Obgleich der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1390 III BGB innerhalb von drei Jahren verjährt, wird nach § 207 BGB die Verjährung gehemmt, sofern die Ehe noch nicht beendet ist.
Beendigung durch Tod
Erbrechtliche Lösung
Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod, wird der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Partners durchgeführt (sog. pauschalierter Zugewinnausgleich nach § 1931 III, § 1371 BGB). Der pauschale Zugewinnausgleich beim Tod des Ehegatten macht 25 % des Nachlasses aus. Da es sich um einen familienrechtlichen, keinen erbrechtlichen Anspruch handelt, kann er durch Testament nicht entzogen werden, wird aber im Falle der Enterbung nicht pauschal, sondern wie bei einer Scheidung berechnet. Ist zum Zeitpunkt des Todesfalles eine Ehescheidungsklage rechtshängig (also dem Beklagten zugestellt) und wäre die Klage berechtigt gewesen, hätte also zur Scheidung geführt, erlischt der Ausgleichsanspruch.
Güterrechtliche Lösung
Der überlebende Ehegatte kann jedoch auch die Erbschaft ausschlagen (§ 1953 BGB) und erhält dann nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB sowohl den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil (also den nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Pflichtteil), der meist ein Achtel (Die Hälfte von einem Viertel) beträgt, sofern Kinder vorhanden sind.
Schweiz
In der Schweiz wird die Zugewinngemeinschaft Errungenschaftsbeteiligung genannt.
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