- Harbī
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Der arabisch-islamische Rechtsbegriff Harbī, حربي harbī, DMG ḥarbī, gelegentlich, etwa bei Marx auch harby, heißt wörtlich übersetzt „zum Kriege gehörend" und bezeichnet alle nicht unterworfenen Nicht-Muslime, was nach klassischer Lehre auf alle außerhalb des muslimischen Machtbereichs lebenden Nichtmuslime zutrifft.[1]
Das klassische islamische Recht kennt drei Menschengruppen: Muslime, Dhimmis, Harbis. In der mittelalterlichen, nachklassischen Scharia gibt es manchmal auch noch die Gruppe der Mu'ahids. Nach klassischem islamischem Recht sind aber Friedensverträge, die für die Gruppe der Mu'ahids konstitutiv sind, nicht erlaubt, lediglich ein Waffenstillstand (hudna) ist möglich.
Die Länder der Harbis werden als Dār al-Harb („Haus des Krieges“ bzw. Kriegsgebiet) bezeichnet.
Da Harbīs prinzipiell als Feinde der Muslime gelten, schreibt die Scharia den Kampf gegen sie vor. Wollen sie in das Gebiet des Islam (Dar al-Islam) reisen, muss das Recht auf Schutz des Lebens und des Eigentums durch einen Amān, einen zeitweiligen Schutzvertrag, gewährleistet werden, den jeder Muslim mit dem Harbī abschließen kann. Durch den Schutzvertrag wird der Harbī zum Musta'min.
Mit Harbis kann während des Krieges auf verschiedene Art verfahren werden:
- Sie können getötet werden (siehe dazu auch Banu Quraiza und Koran 47:4, 2:191, 4:89).
- Sie können versklavt werden (siehe dazu auch Banu Quraiza).
- Sie können vertrieben werden (siehe dazu auch Banu Nadir und Koran Sure 59).
- Ihr Eigentum darf als Kriegsbeute genommen werden.
Die Beendigung des Kriegszustandes kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen:
- Durch Annahme des Islam.
- Durch Unterordnung unter die islamische Herrschaft gemäß einem Dhimmah-Abkommen (gilt nur für Christen, Juden und Zoroastrier).
Ein Friedensvertrag ist nach klassischem islamischen Recht nicht möglich, lediglich ein maximal zehnjähriger, hudna genannter Waffenstillstand.
Was den Raub des Besitzes der Harbis angeht, ist folgende Koranstelle wichtig:
- Allah hat euch zu Erben gesetzt über die Ungläubigen, über ihre Äcker und Häuser, über all ihre Güter und alle Lande, in denen ihr Fuß fassen werdet. (Koran 33, 27)
Versklavte Harbi-Frauen können von Muslimen zu ihren Konkubinen gemacht werden, da mit der Erbeutung eventuell bestehende Ehen als automatisch aufgelöst gelten. Mohammed hat es mit Raihana bint Zaid ibn Amr von den Banu Quraiza so gehalten.
Inhaltsverzeichnis
Heutige Anwendung des Harbi-Konzepts
Dass Harbis weder ein Recht auf Schutz ihres Lebens noch ihres Besitzes haben, wird auch heute noch von muslimischen Gelehrten vertreten.[2] So erklärte beispielsweise laut Middle East Media Research Institute (MEMRI) der in der islamischen Welt einflussreiche Yusuf al-Qaradawi im Jahre 2003:
- It has been determined by Islamic law that the blood and property of people of Dar Al-Harb [the Domain of Disbelief where the battle for the domination of Islam should be waged] is not protected. Because they fight against and are hostile towards the Muslims, they annulled the protection of his blood and his property. [3]
- (Deutsch: Es ist durch islamisches Recht festgelegt, dass Blut und Gut der Menschen des Dar al-Harb nicht geschützt sind. Denn sie kämpfen gegen die Muslime und sind ihnen feindlich gesinnt, sie haben den Schutz ihres Blutes und Gutes verwirkt.")
MEMRI schreibt dem von der Regierung autorisierten Groß-Mufti von Ägypten, Dr. 'Ali Gum'a folgende Aussagen über Dschihad und die Tötung von Harbis zu:
- Question: "Is it permitted to kill an Israeli traveling outside the borders of his land?"
- Sheikh Gum'a: "Yes, it is permitted to kill him, because he is a Harbi and the Harbi spreads corruption throughout the face of the earth."[4]
- (Deutsch: Frage: "Ist es erlaubt einen Israeli zu töten, der außerhalb der Grenzen seines Heimatlandes reist?
- Scheich Gum'a: "Ja, es ist erlaubt ihn zu töten, weil er ein Harbi ist, und Harbis verbreiten Verderbnis auf dem Angesicht der Erde.")
Es ist anzumerken, dass in dieser Formulierung die Paraphrasierung von Sure 5, Vers 33 zum Ausdruck kommt: „Der Lohn derer, die gegen Gott und seinen Gesandten Krieg führen und (überall) im Land eifrig auf Unheil bedacht sind...“ [5]
Der Autor Amir Taheri zitiert in seinem Buch "Morden für Allah" eine Rede von Ayatollah Chomeini vom 12. Dezember 1984:
- Erlaubt man den Ungläubigen, ihre Rolle der Weltverderber weiter zu spielen, so wird letztlich ihre moralische Bestrafung um so härter ausfallen. Folglich erweisen wir ihnen, wenn wir sie töten um ihren korrupten Aktivitäten ein Ende zu setzen, im Grunde einen Dienst. Denn ihre endgültige Bestrafung fällt dadurch geringer aus. [...] Unsere jungen Krieger [...] wissen, dass das Töten von Ungläubigen einer der edelsten Aufträge ist, die Allah für die Menschen bereithält. [6]
Der wichtige indonesische Moslemführer Abu Bakar Bashir äußerte in einem Interview folgendes:
- Q. You say that it is fardh ‘ain [an individual obligation] for Muslims to wage jihad against Infidels.
- A. There are two types of infidels. The infidel who is against Islam and declares war on Islam is called kafir harbi [enemy infidel]. The second type is kafir dhimmi [protected infidel]. These are people who don’t fight against Islam, but don’t embrace it either and basically remain neutral. [...]
- Q. In regard to the global condition, what kind of things can the West, especially America, do to make this world more peaceful. What kind of attitudes must be changed?
- A. They have to stop fighting Islam, but that’s impossible because it is “sunnatullah” [destiny, a law of nature], as Allah has said in the Qur’an. They will constantly be enemies. But they’ll lose. I say this not because I am able to predict the future but they will lose and Islam will win. That was what the Prophet Muhammad has said. Islam must win and Westerners will be destroyed. But we don’t have to make them enemies if they allow Islam to continue to grow so that in the end they will probably agree to be under Islam. If they refuse to be under Islam, it will be chaos. Full stop. If they want to have peace, they have to accept to be governed by Islam.[7]
- (Deutsch: Frage: Sie sagen, dass es fard 'ain (individuelle Plicht) für Muslime sei, Dschihad gegen Ungläubige zu führen?
- Antwort: Es gibt zwei Arten von Ungläubigen. Der Ungläubigen, der gegen den Islam ist und dem Islam den Krieg erklärt, wird kafir harbi [dem Krieg zuzurechnender Ungläubiger] genannt. Der Zweite Typ ist der kafir dhimmi [geschützter Ungläubiger]. Dies sind die Ungläubigen, die nicht gegen den Islam kämpfen, ihn aber auch nicht annehmen und grundsätzlich neutral bleiben. [...]
- Frage: In Bezug auf die weltweite Lage, welche Dinge kann der Westen, besonders Amerika, tun, um die Welt friedlicher zu machen? Welche Einstellungen müssen geändert werden?
- Antwort: Sie müssen aufhören den Islam zu bekämpfen, aber das ist unmöglich, weil es “sunnatullah” (Vorbestimmung) ist, wie Allah es im Koran gesagt hat. Sie werden immer Feinde sein. Aber sie werden verlieren. Ich sage dies nicht, weil ich fähig wäre, die Zukunft vorherzusagen, aber sie werden verlieren und der Islam wird siegen. Das war es, was der Prophet Mohammed gesagt hat. Der Islam muss gewinnen und der Westen wird zerstört werden. Wir müssen sie nicht zu Feinden machen, wenn sie dem Islam erlauben weiter zu wachsen, so dass sie vielleicht einwilligen unter [der Herrschaft] des Islams zu sein. Wenn sie es ablehnen unter [der Herrschaft] des Islams zu sein, wird es das Chaos geben. Punkt. Wenn sie Frieden wollen, müssen sie einwilligen unter der Herrschaft des Islam zu leben.)
Im Jahre 2003 erklärte Datuk Noh Omar, der parlamentarische Staatssekretär des malaysischen Premierministers Mahathir die nichtmuslimischen Angehörigen der malaysischen Oppositionspartei Democratic Action Party (DAP) zu "kafir harbi" die "halal al-dam w-al-mal" sind, das heißt zu feindlichen Nichtmuslimen, deren Blut zu vergießen und deren Besitz wegzunehmen erlaubt ist. [8]
Literatur
- Eduard Sachau: Muhammedanisches Recht nach Schafiitischer Lehre. Stuttgart 1897.
- Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Berlin 1991. S. 132
- Baber Johansen: Contingency in a Sacred Law. Legal and Ethical Norms in the Muslim Fiqh. Brill, Leiden 1999.
- Joseph Schacht: Amān in The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 429
Siehe auch
Fußnoten
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 429
- ↑ Es ist allerdings zu beachten, dass nach gegenwärtiger Definition der Begriff Dār al-Harb diejenigen Gebiete bezeichnet, in denen Muslime keine Religionsfreiheit genießen oder auf sonstige Weise unterdrückt werden; siehe dazu zum Beispiel die Fatwa des früheren Leiters der al-Azhar Fatwa-Kommission Scheich Atiya Saqr.[1]
- ↑ http://memri.org/bin/articles.cgi?Page=archives&Area=sd&ID=SP54203
- ↑ http://www.memri.org/bin/articles.cgi?Area=sd&ID=SP58003]
- ↑ Im Koran heißt die fragliche Passage: ويسعون في الأرض فسادا / wa-yasʿauna fī ʾl-arḍi fasādan /„im Land eifrig auf Unheil bedacht sind“ - Übersetzung: Rudi Paret
- ↑ Amir Taheri, Morden für Allah. Terrorismus im Auftrag der Mullahs, Droemer Knaur, 1993, S.173 ISBN 3426770202
- ↑ http://jamestown.org/terrorism/news/article.php?articleid=2369782
- ↑ http://dapmalaysia.org/all-archive/English/2003/nov03/bul/bul2313.htm
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