Konkubine

Konkubine

Als Konkubinat (lat. concubitus, Beischlaf) wird eine dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, mehreren Männern oder mehreren Frauen bezeichnet, die nicht durch das Eherecht geregelt wird. Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung heißt Konkubine; eine männliche Form dieses Wortes existiert nicht.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Abhängig vom historischen und kulturellen Kontext kann es sein, dass Kinder, die aus einer Konkubinat-Beziehung geboren werden, keinen Erbanspruch gegenüber dem Vater haben, was eine der wichtigsten Unterscheidungen zwischen dem Konkubinat, der Ehe und der Polygamie („Vielweiberei“) darstellt.

Das Konkubinat ist somit oftmals motiviert durch die Bestrebung, Macht- und Besitzansprüche nicht aufzuteilen. Damit beschränkte sich diese Beziehungsform meistens auch auf wohlhabende und politisch mächtige soziale Schichten, taucht dort aber quer durch alle Kulturen auf, vom europäisch-christlichen Mittelalter bis zum Kaiserreich China, zum Kaiserreich Japan und bis zur Kolonialgesellschaft in Niederländisch-Indien.

Da die traditionelle Definition des Konkubinats immer auf die heterosexuelle Ehe Bezug nimmt, folgen daraus Schwierigkeiten in der universellen Anwendbarkeit dieses Begriffs. Dies betrifft die Abgrenzung zu Polykoitie, Polygamie, neben- oder außerehelichen Beziehungen und Prostitution. Der Begriff ist auch nur bedingt anwendbar bei homosexuellen Beziehungen, und zwar nur dann, wenn diese nicht die Form von rechtlich abgesicherten Partnerschaften oder der Ehe nehmen.

Konkubinat im christlichen Kulturkreis

Nach katholischem Kirchenrecht galten Ehen, die im Geltungsbereich des Tridentinischen Konzils und des damit zusammenhängenden Eheschließungsrechts nicht vor dem zuständigen katholischen Pfarrer geschlossen wurden, noch bis ins 20. Jahrhundert als Konkubinat. Dies galt für Ehen zwischen Evangelischen, die vor einem evangelischen Pfarrer geschlossen wurden, ebenso wie für bloße Zivilehen. Für bestimmte Gebiete wurde jedoch die verbindliche Wirkung des tridentinischen Dekrets für protestantische Ehen ausgesetzt, zuerst durch eine päpstliche Konstitution von Benedikt XIV. vom 4. November 1741 (Benedictina), so dass die evangelische Ehe dort nicht als Konkubinat angesehen werden konnte.

In Deutschland wird der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch heute eher nur noch verwendet, um das Konkubinat bewusst von einer ehelichen Gemeinschaft zu unterscheiden.

Wortbedeutung in der Schweiz

In der Schweiz ist der Ausdruck Konkubinat ohne die negativen oder ideologischen Konnotationen gebräuchlich, die im übrigen deutschen Sprachraum verbreitet sind (Helvetismus). Konkubinat wird hier als Synonym zu Begriffen wie „Ehe ohne Trauschein“, wilde Ehe, „nichteheliche Lebensgemeinschaft“, „konsensuale Lebensgemeinschaft“ oder „eheähnliche Gemeinschaft“ verwendet.

Vor einigen Jahren gab es in Teilen der Schweiz ein rechtlich festgesetztes „Konkubinatsverbot“, das zum Beispiel im Kanton Zürich folgendermaßen lautete: „Das Konkubinat ist untersagt. Die Gemeinderäte haben von Konkubinatsverhältnissen dem Statthalteramt Kenntnis zu geben. Dieses erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Aufhebung des Verhältnisses unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wegen Ungehorsams.“ Das Konkubinatsverbot wurde in der Schweiz erst in jüngster Vergangenheit (im Kanton Zürich 1972, im Kanton Wallis 1995) aufgehoben. Ein Konkubinat wird in der Schweiz heute durch eine Gesellschaftsverbindung nach Obligationenrecht Artikel 531 gelöst. In der Regel vereinbaren die Konkubinatspartner einen Vertrag, in dem finanzielle Ansprüche, Rechte und Verpflichtungen geregelt werden.

Konkubinat im Islam

Konkubinat im islamischen Kontext bedeutet eine formelle, aber nicht unbedingt dauerhafte sexuelle Beziehung zwischen einem Mann und seiner Sklavin (siehe hierzu Sklaverei im Islam). Für eine Konkubine gibt es im Arabischen vielerlei Bezeichnungen. So wurden häufig die Wörter surrīya (von surūr Freude, Vergnügen), hazīra (Liebste; Einfriedung, Umzäunung) und andere Bezeichnungen für eine Konkubine verwendet. Das Konkubinat, welches in anderen Gesellschaften verboten oder zumindest verpönt war, genießt im Islam rechtliche Anerkennung und war ein integraler Bestandteil des muslimischen Sklaventums.

Der muslimischen Jurisprudenz zufolge ist in der Regel jeder außereheliche Geschlechtsverkehr untersagt. Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme: Eine sexuelle Beziehung eines männlichen Muslims mit seiner Sklavin ist nach allgemeiner Rechtsauffassung gestattet. Die Sklavin muss sich aber im eigenen Besitz befinden. Der Geschlechtsverkehr mit einer Sklavin eines anderen Patrons ist hingegen verboten. Des Weiteren gilt, dass jede Konkubine rechtlich eine Sklavin sein muss, wobei nicht jede Sklavin auch als Konkubine diente. Die Konkubine ist somit gewissermaßen eine hauptsächlich auf die sexuelle Dienstleistung spezialisierte Sklavin, wobei die Spezialisierung und Arbeitsteilung der Sklavinnen sicherlich von der Größe des Harems abhing. So wird z. B. eine Sklavin in einem sehr kleinen Harem, oder wenn sie allein ihrem Herrn diente, stets auch sexuelle Aufgaben zu erfüllen gehabt haben.

Der sexuelle Verkehr wurde nicht allein zur Lustbefriedigung praktiziert, sondern diente häufig dem Ziel, dem Patron Nachkommen zu verschaffen. Die Kinder, welche durch den Herrn der Sklavin gezeugt wurden, waren frei und hatten den gleichen rechtlichen Status wie die Kinder einer seiner Ehefrauen (z. B. als Erben). Bei der Geburt eines freien Kindes erhielt die Konkubine den Status einer umm walad. Die Freiheit der Kinder einer Sklavin hing natürlich davon ab, ob der Patron seine Vaterschaft anerkannte. Die Nichtanerkennung war aber praktisch kaum realisierbar, da der Patron den verbotenen sexuellen Kontakt seiner Sklavin zu einem anderen Mann beweisen musste. Der rechtliche Status der Kinder einer umm walad war ein außergewöhnlicher Tatbestand, denn in anderen Kulturen war die Freiheit der Kinder einer Sklavin meistens nicht garantiert (römisches Recht). Die Mutter eines freien Kindes zu sein, bedeutete in jedem Fall eine Aufwertung des Status der Sklavin. Solch ein Bedeutungsgewinn spiegelte sich auch in einem gehobenen rechtlichen Status der Sklavin wider, denn nach der Geburt eines freien Kindes durfte sie nach einhelliger Rechtsmeinung nicht mehr verkauft oder verliehen werden und erhielt beim Tod ihres Herrn die Freiheit. Diese Regelung hat sich nach Schacht (EI – umm walad) nicht schon zu Lebzeiten Muhammads, sondern erst unter dem Kalifen Umar durchgesetzt und ist durch die sich später bildenden Rechtsschulen bestätigt worden. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch umm walads, sofern sie nicht schon vor dem Ableben des Patron freigelassen werden, weiterhin Sklavinnen waren, die keinerlei Sorgerecht für ihre Kinder trugen und auf die der Patron weiterhin ein volles Zugriffsrecht hatte. Welchen Status eine umm walad letztlich genoss, hing natürlich in erster Linie von ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz ab. Unter frühabbasidischer Herrschaft war diese recht groß. Einzelne Konkubinen genossen zu jener Zeit sogar mehr Freiheiten als freie Frauen. Sie wurden z. T. berühmt, genossen große Anerkennung und führten ein luxuriöses Leben in Palästen und Gemächern mit eigenen Sklaven.

Auch wenn die Konkubinen z. T. eine hohe Anerkennung genossen, durften sie sich dennoch ihrem Herrn in ihren Dienstleistungen, seien sie sexueller oder anderer Natur, nicht verwehren. Sie mussten ihrem Herrn genau wie jeder andere Sklave uneingeschränkt gehorchen. Dem Sklavenhalter waren also rechtlich kaum Grenzen gesetzt. Er konnte uneingeschränkt viele Konkubinen besitzen und sich ihrer beliebig bedienen.
Es gibt aber auch Ausnahmetatbestände, die es dem Patron verbieten, den sexuellen Verkehr mit einer Sklavin zu vollziehen. Dazu zählen:

  1. Der Patron und die Sklavin sind blutsverwandt.
  2. Die Sklavin ist Anhängerin einer heidnischen Religion.
  3. Der Geschlechtsverkehr mit zwei oder mehreren Schwestern gleichzeitig und
  4. wenn der Herr die Sklavin an einen anderen Mann verheiratet.

In solchen Fällen hätte demnach die Konkubine das Recht sich zu verweigern. Die islamische Jurisprudenz verbietet also sexuelle Verfügungsgewalt, auch wenn diese in der Regel für den Herrn einer Sklavin uneingeschränkt gilt, immer dann, wenn es zum Kontakt mit einer nicht monotheistischen Religion kommt oder zu einem Kontakt mit einem Blutsverwandten bzw. wenn ein Dritter ein sexuelles Anrecht auf die Sklavin geltend machen kann.

Literatur

  • Raimund Friedl: Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom. Von Augustus bis Septimius Severus, Stuttgart 1996
  • Elka Hartmann: Heirat, Hetärentum und Konkubinat im klassischen Athen, Frankfurt am Main 2002
  • Paul Martin Meyer: Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften, Leipzig 1895, Neudruck Aalen 1966

Siehe auch

Weblinks


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