Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dreiteiliges Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält.

Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Ausgabe 2002. Vor der Umbenennung hieß sie Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die Abkürzung „VOB“ blieb unverändert.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die VOB enthält 3 Teile:

VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber zu beachten sind.

Man unterscheidet in § 3 der VOB/A, der ausschließlich nationale Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte betrifft, verschiedene Vergabearten:

  • öffentliche Ausschreibung z. B. bei großen Bauvolumen und öffentliche Belange z. B. Straßenbau
  • beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • beschränkte Ausschreibungen z. B. wenn die Aufwendungen einer öffentlichen Ausschreibung unverhältnismäßig sind
  • freihändige Vergabe von Bauleistungen z. B. Aufgrund ihrer Eigenart nur von einem besonderen Kreis, aufgrund deren bekannten Leistung/Vertrauen erforderlich ist.

Die Vergabearten für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte und damit mit europarechtlicher Relevanz sind in § 3a VOB/A geregelt.

Vom DVA wurde Ende November 2008 die Neufassung der VOB/A beschlossen. Allerdings ist erst im Mai oder Juni 2009 mit dem In-Kraft-Treten zu rechnen, da zuvor die Abstimmung mit neuen Bestimmungen im Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts erfolgen müsse.

Die VOB/A sieht in der neuen Fassung künftig erstmals bundesweit einheitliche Wertgrenzen für beschränkte und freihändige Vergaben vor. Außerdem ist als Erleichterung für Bieter vorgesehen, den Eignungsnachweis verstärkt durch einen Eintrag in der Präqualifizierungsliste zu erbringen. Eine solche Liste wird vom Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen geführt und kann vom Auftraggeber direkt im Internet abgerufen werden.[1] Auch sollen beispielsweise fehlende Erklärungen bei Angeboten künftig kurzfristig nachgefordert werden können, so dass in diesen Fällen kein zwingender Ausschluss des Angebotes mehr erforderlich wäre.

VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Bei den Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.

VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Dabei gibt es die DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke, beispielsweise DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18331 (Betonarbeiten), DIN 18338 (Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten). Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerkes auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2006 entschieden, dass die Vorgaben der VOB Teil C wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags beinhalten, mithin die VOB Teil C von besonderer Bedeutung im Baurecht ist. Gem. § 1 Nr.2 e) geht die VOB Teil C bei Widersprüchen dem Teil B vor.

Bei Ausschreibungen ist es für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte Texte zu erstellen. Mittlerweile landen Ausschreibungen bei einem GU nicht mehr in der Kalkulationsabteilung sondern bei vielen in der Rechtsabteilung. Dort werden die Positionen auf Mängel geprüft um später überzogene Nachträge zu platzieren. VOB-gerechte Ausschreibungstexte werden durch den GAEB Ausschuss heraus gegeben.

Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Entstehung

Die erste Ausgabe stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA) (heute: Vergabe- und Vertragsausschuss), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundesministerien, Landesministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.

In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002/2005 wurden jeweils neue Ausgaben bzw. Ergänzungsbände zur jeweiligen Ausgabe der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Ausgabe von 2000 und die Ausgabe von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.

Im Mai 2006 wurde eine geänderte Fassung der VOB/A veröffentlicht (Bekanntmachung vom 20. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006), um die Vorschriften an die EG-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG anzupassen. Aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) ist diese Fassung seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand anzuwenden.

Die VOB/B 2006 (Bekanntmachung vom 4. September 2006, BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ist ebenfalls seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand ihren Bauverträgen zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus einer vom Gesetzgeber gewählten Verweisungstechnik (von § 6 Vergabeverordnung auf § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2006, von dort auf die VOB/B 2006).

Umbenennung

Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen. Entsprechend trägt auch die VOB seit der vorletzten Ausgabe im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

Rechtliche Qualifikation

Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die VOB/B wird jedoch hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wird, vgl. §§ 308 Nr. 5, § 309 Nr. 8b ff. BGB. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine am Maßstab der Vorschriften über die AGB-Kontrolle orientierte Prüfung der VOB/B komme nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien durch vertragliche Abweichungen von der VOB/B deren Kerngehalt verändern (BGHZ 86, 135, 141 ff.). Wo ein solcher Eingriff in den Kerngehalt der VOB/B nicht festgestellt werden könne, sei eine Billigkeitskontrolle einzelner Regelungen der VOB/B ausgeschlossen, da sie ein in sich stimmiges Gesamtwerk darstelle. Mit Urteil vom 22. Januar 2004[2] hat der VII. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass die Regelungen der VOB einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können.

Konflikt VOB/A - VOB/B

Die Ausschreibung muss nicht nur die zu erbringende Bauleistung, sondern auch die Bauzeit (§ 11 VOB/A) und die Frist für die Erteilung des Zuschlags (§ 19 VOB/A) angeben, während der der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Diese Zuschlags- und Bindefrist soll kurz sein, um dem Bieter kein schwer zu kalkulierendes Risiko aufzuerlegen. Verhandlungen bei der Vergabe sind unstatthaft (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Nach der Wertung der Angebote durch den Auftraggeber soll der Zuschlag auf des wirtschaftlichste Angebot erteilt werden (§ 25 VOB/A).

Besonders in Offenen Verfahren wird die Zuschlagsfrist fast regelmäßig überschritten, da ein Nachprüfungsverfahren den Zuschlag noch verhindert oder die Finanzierung der Baumaßnahme noch nicht endgültig bereitgestellt wurde. Häufig kann der Zuschlag erst erteilt werden, nachdem die ursprünglich vorgesehene Bauzeit bereits begonnen hat. Das Verhandlungsverbot verbietet aber die Anpassung der Angebote an die neue Bauzeit; der Zuschlag soll nach wie vor auf das wirtschaftlichste Angebot für die ursprüngliche, nun überholte Bauzeit erteilt werden.

Die Art und Weise der Bauleistung kann sich durch die Verschiebung (z.B. Autobahnbau nun im Winter) aber grundlegend verändern. Dadurch kommt es zum Konflikt mit dem Bauvertrag nach VOB/B. Dieser muss - abweichend von der Ausschreibung - die nun festzulegende neue Bauzeit und die durch die Verschiebung entstandenen geänderten oder zusätzlichen Leistungen und deren geänderte Preise enthalten. Nach der Rechtsprechung sollen diese Punkte nach der Zuschlagserteilung aufgrund der Regeln der VOB/B für geänderte bzw. zusätzliche Leistungen in den Vertrag aufgenommen werden.

Die Folge ist, dass der Auftraggeber bei dem (verspäteten) Zuschlag nicht weiß, welche Kosten er zu erwarten hat, und ob der ausgewählte Bieter auch unter Berücksichtigung der neuen Bauzeit der günstigste Bieter ist. Der Bieter wiederum muss hoffen, daß der Auftraggeber diese Kosten anerkennt und bezahlt.

Grenzen und Defizite der VOB/B

Die VOB/B gilt zwar als ausgewogenes Klauselwerk. Unverändert anwendbar ist sie aber eigentlich nur bei kleineren, alltäglichen Bauvorhaben. Große, umfangreiche und komplexe Bauvorhaben, bei denen der Unternehmer oder der Generalunternehmer auch Planungsleistungen und Koordinationsaufgaben zu erbringen hat, größere Generalunternehmer-Verträge, spezielle Bauleistungen (z.B. Spezial-Tiefbau, Verkehrswegebau unter laufendem Verkehr) und Bauvorhaben im Ausland erfordern aber erhebliche Änderungen und Ergänzungen, so daß von der VOB/B oft wenig übrig bleiben kann.

So wie zahlreiche Gesetze enthält auch die VOB/B einige Defizite, die zwar bekannt sind, aber kaum beseitigt werden.

Das Bodenrisiko, also die Folgen einer Abweichung der tatsächlichen von den angenommenen Boden- bzw. Gründungsverhältnissen, ist kaum geregelt, was Anlass zu immer neuen Streitigkeiten bietet.

Die Planung wird nur kursorisch geregelt (§ 3 Nr. 1 und Nr. 5). Die Fragen, wer welche Planung wann zu liefern hat und wie schnell Planungen des Unternehmers zur Ausführung freizugeben sind, wird von der VOB/B so gut wie nicht behandelt.

Die Bauzeit kann laut VOB/B eigentlich nur bei Behinderungen der Bauausführung verlängert werden (§ 6 Nr. 2). Die Tatsache, daß größere Mengenmehrungen, Änderungen und zusätzliche Leistungen auch zusätzliche Bauzeit erfordern, wird von der VOB/B nicht gesehen. Bei Änderungen und zusätzlichen Leistungen ist der Unternehmer zwar gehalten, seine zusätzlichen Vergütungsforderungen anzukündigen, auf die Notwendigkeit zusätzlicher Bauzeit muss er aber nicht hinweisen. Bei reinen Massenmehrungen einer ansonsten unveränderten Leistung muß der Unternehmer weder auf seine Ansprüche auf erhöhte Vergütung noch auf verlängerte Bauzeit hinweisen. Zur Lösung des Problems wollen manche auf die Regeln über die Behinderung zurückgreifen, obwohl der Unternehmer in keiner Weise gehindert ist, seine Leistung zu erbringen.

Die Inbesitznahme des Bauwerkes, insbesondere des Wohngebäudes, durch den Auftraggeber vor der Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Auftraggeber zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet ist. Mangels Abnahme werden die letzten Zahlungen nicht fällig und der Unternehmer trägt weiterhin die Gefahr, dass das Bauwerk beschädigt/verschlechtert wird.

Die Haftung des Unternehmers für Mängel seiner Bauleistung, die im Anschluss an die Schuldrechtsreform neu gefasst wurde, enthält in § 13 Nr. 7 eine verunglückte unbeschränkte Ausweitung. § 13 Nr. 1 definiert jegliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. von der Planung) als Mangel. Wie vor der Neufassung, sind abgestufte Ansprüche des Auftraggebers mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorgesehen: Mängelbeseitigung, Schadensbeseitigung am Bauwerk, in gravierenden Fällen auch unbeschränkter Schadenersatz. Die Rückkoppelung in § 13 Nr. 7 Abs. 3 lit. b) an die Mängeldefinition des Abs. 1 führt zumindest nach dem Wortlaut zu einer eigentlich nicht beabsichtigten unbeschränkten Haftung.

Das Problem von beidseitig zunächst nicht erkannten Fehlern oder Widersprüchen in der Planung oder Baubeschreibung wird von der VOB/B nicht behandelt. Nach dem Wortlaut von § 13 Nr. 1 wäre sogar die (bautechnisch richtige) Abweichung von einem fehlerhaften Plan ein Mangel.

Die Regeln über Abrechnung und Zahlung (§§ 14, 16) enthalten keine praktische Handhabe, wie der Ingenieur des Auftraggebers zu einer Gegenzeichnung/Anerkennung der Abrechnung bzw. der Aufmaße angehalten werden kann.

Einzelnachweise

  1. Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen
  2. VII ZR 419/02

Literatur

  • Ingenstau / Korbion, VOB-Kommentar, 16. Aufl. 2007, Werner Verlag
  • Beck`scher VOB-Kommentar, Teile A, B und C (drei Bände), Neuerscheinungen 2008 - Teil A: August 2008; Teil B (Ganten / Jagenburg / Motzke, März 2008), Teil C (Englert / Katzenbach / Motzke, März 2008)
  • Kapellmann / Messerschmidt, VOB-Kommentar, 2. Aufl. 2007, C.H. Beck
  • Leinemann, VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2008

Weblinks

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