Vergabeverordnung

Vergabeverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Kurztitel: Vergabeverordnung
Abkürzung: VgV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 97 Abs. 6, § 127 GWB
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Kartellrecht
Fundstellennachweis: 703-5-1
Ursprüngliche Fassung vom: 22. Februar 1994
(BGBl. I S. 321)
Inkrafttreten am: 1. März 1994
Neubekanntmachung vom: 11. Februar 2003
(BGBl. I S. 170)
Letzte Neufassung vom: 9. Januar 2001
(BGBl. I S. 110)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Februar 2001
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 16. August 2011
(BGBl. I S. 1724)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
20. August 2011
(Art. 2 ÄndVO vom 16. August 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung, die das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Nachprüfung der Vergabe regelt. Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 GWB.

Damit die Vergabeverordnung greift, müssen die Schwellenwerte des § 2 VgV erreicht oder überschritten werden. Durch die direkte Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007 (ABl. Nr. L 317 S. 34)[1] gelten seit 1. Januar 2008 neue Schwellenwerte[2].

Die Vergabeverordnung enthält „nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die […] geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen“ (§ 1 Abs. 1 VgV).

Bei Trinkwasser-, Energieversorgungs- oder Verkehrsaufträgen gilt die Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), soweit Auftraggeber nach § 98 Nr. 1–4 GWB betroffen sind (§ 1 Abs. 2 VgV). Das sind:

  1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind.

Inhaltsverzeichnis

Siehe auch

Literatur

  • Rudolf Weyand: Vergaberecht. Praxiskommentar zu GWB, VgV, SektVO, VOB/A, VOLA/A, VOF, 3.Aufl., München 2011, ISBN 978-3-406-57874-8

Weblinks

Einzelnachweise

  1. VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
  2. Information der Handelskammer Hamburg
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