- Hinterlegungsrecht
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Zu einer Hinterlegung ist nach dem deutschen Schuldrecht ein Schuldner berechtigt, wenn sein Gläubiger in Annahmeverzug ist oder er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 BGB). Hauptfälle sind:
- Unklarheit über die Person des Gläubigers (z. B. strittige Abtretung)
- Annahmeverzug des Gläubigers
Die Hinterlegung ermöglicht dem Schuldner auch in diesen Fällen eine rechtzeitige Erfüllung ohne sich Risiken auszusetzen.
Hinterlegt werden können nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten. Grundsätzlich muss die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts erfolgen. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte.
Der Schuldner hat das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Sache, wenn er auf dieses Recht nicht gegenüber der Hinterlegungsstelle verzichtet hat. Die Rücknahme ist auch ausgeschlossen, wenn der Hinterlegungsstelle eine Annahmeerklärung des Gläubigers oder ein die Hinterlegung für rechtmäßig erklärendes rechtskräftiges Urteil vorliegen.
Ist das Rücknahmerecht des Schuldners ausgeschlossen, hat die Hinterlegung dieselbe Wirkung wie eine Leistung an den Gläubiger. Bei nicht ausgeschlossenem Rücknahmerecht kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
Das Hinterlegungsverfahren ist in der Hinterlegungsordnung geregelt.
Weblinks
Hinterlegungsordnung (Index) bereitgestellt vom BMJ & juris
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