- Hoffnungskauf
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Ein Hoffnungskauf (lat.: emptio spei) ist ein Kaufvertrag, der die Chance auf einen möglichen Gewinn zum Gegenstand hat. Der Käufer muss dabei auch dann den Kaufpreis entrichten, wenn sich die Hoffnung auf den Gewinn nicht erfüllt.
Heutiges Schulbeispiel für den Hoffnungskauf ist der Verkauf von Losen. In den Digesten wurde der künftige Fisch- und Vogelfang als Beispiel für einen Kaufvertrag genannt, der auch im Vorhinein geschlossen werden konnte und der selbst dann gültig war, falls hinterher nichts gefangen wurde (D. 18, 1, 8 pr. 1). In Art. 2451 des Louisiana Civil Code wird ebenfalls der zukünftige Fischzug als Beispiel für den sale of a hope aufgeführt.
Im deutschen Recht handelt es sich beim Hoffnungskauf um einen gültigen Kaufvertrag über sonstige Gegenstände im Sinne des § 453 Abs. 1 BGB. Im österreichischen Recht ist der Hoffnungskauf gemäß § 1276 Halbsatz 2 ABGB ein Glücksvertrag.
Abzugrenzen ist der emptio spei vom emptio rei speratae (Kauf einer erhofften Sache). Bei diesem ist der Kaufpreis nur zu entrichten, wenn die erhoffte Sache auch entsteht. Paradebeispiel ist wohl der Kauf eines ungeborenen Kalbes. Es dürfte sich um einen Kaufvertrag unter einer Bedingung handeln.
Literatur
- Roland Michael Beckmann: Hoffnungskauf (emptio spei). In: Julius von Staudinger (Hrsg.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Neubearbeitung 2004, Vorbemerkungen zu §§ 433 ff., Rn. 151.
- Hans Putzo: Kommentierung zu § 433. In: Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 66. Aufl., 2007. ISBN 978-3-406-55266-3.
- Rolf Knütel: Von befreiten Vögeln, schönen Schläferinnen und hüpfenden Hunden oder: Exempla docent. In: Juristische Schulung. Jahrgang 2001, Heft 3, S. 211 f.
Weblinks
- Hoffnungskauf – Eintrag im Deutschen Rechtswörterbuch
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