- Hygieneplan
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Hygieneplan bezeichnet eine schriftlich niedergelegte Strategie mit Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung von Infektionen sowie zur Einhaltung und Gewährleistung bestimmter Hygienestandards. Er beinhaltet auch die (schriftliche) Dokumentation durchgeführter Maßnahmen.
Seit der Hygienereform im Jahr 2006 nehmen Hygienepläne z. B. in zahnärztlichen Praxen einen sehr hohen Stellenwert ein. Ihre Erstellung wird dort vom Gesundheitsdienst, der Biostoffverordnung sowie dem Robert-Koch-Institut verbindlich gefordert: Der Praxisinhaber sowie das gesamte Praxisteam haben nach der BGR 250/ "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" Maßnahmen zur
- Desinfektion,
- Reinigung,
- Sterilisation sowie zur
- notwendigen Ver- und Entsorgung
der
- Hände
- Instrumente und Hilfsmittel für Untersuchungen und Behandlung,
- chirurgischen Instrumente,
- rotierenden und oszillierenden Instrumente,
- Hand- und Winkelstücke, sowie Turbinen,
- Flächen und Gegenstände,
- Räume und Fußböden,
- Abformungen und zahntechnische Werkstücke
- Absauganlage,
- kontaminierten Wäsche,
- Müllentsorgung
zu dokumentieren, ihre Durchführung zu überwachen sowie im Streitfall den Hygieneplan dem Gesundheitsdienst vorzulegen.
Geeignete und verwendete Mittel zu Desinfektion müssen in der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) aufgeführt sein.
Man spricht dann von einem geeigneten Mittel, wenn es in der DGHM (jetzt Verbund für Angewandte Hygiene) (VAH) gelistet ist.
Weblinks
- Volltext der BGR 250 (PDF-Datei; 275 kB)
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