- Höchstbetragsbürgschaft
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Die Höchstbetragsbürgschaft als besondere Form der Bürgschaft dient dem Zweck, das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig endgültig festzulegen. Der in dieser Begrenzung liegende vertragswesentliche Schutz des Bürgen stellt die absolute Betragsobergrenze dar, die durch Erweiterungsklauseln nicht erhöht werden kann[1].
Inhaltsverzeichnis
Ausgangslage
Besonders Kreditinstitute haben als Kreditsicherheit vom Bürgen eine Formularbürgschaft verlangt, die eine so genannte Erweiterungsklausel enthielt. Danach konnte das Kreditinstitut, sofern ihm gegen den Hauptschuldner Forderungen in Höhe des verbürgten Betrages zustanden, die daraus herrührenden Zinsansprüche sowie sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung zusätzlich geltend machen, auch wenn dadurch der Bürgschaftsbetrag überschritten würde. Da sich diese Befugnis zudem auf alle verbürgten Ansprüche erstreckte, konnte eine den Höchstbetrag weit - sogar um ein Vielfaches - übersteigende Bürgenhaftung eintreten. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte diese und ähnliche Klauseln nicht beanstandet, weil jeder, der gegenüber einem Kreditinstitut eine Bürgschaft eingehe, mit einer solchen Klausel, die den Bürgschaftsumfang im Einklang mit dem Gesetz festlege, rechnen müsse[2].
Neue Rechtsprechung
Diese Auffassung des BGH ist indes seither sowohl in der Literatur[3] als auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte[4] kritisiert worden. Der BGH hat diese Kritik aufgegriffen und stuft nunmehr in seinem richtungweisenden Urteil vom 18. Juli 2002 diese Haftungserweiterungsklausel gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB als unwirksam ein, soweit sie einen Anspruch der Bank über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus begründen soll. Die Aufnahme eines Höchstbetrages in die Bürgschaftsurkunde ist grundsätzlich so zu verstehen, dass sie das Risiko der Bürgschaftsverpflichtung in der Weise verringert – auch abweichend von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB –, dass der Bürge unter keinen Umständen für die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Hauptschuldner über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus einstehen muss.
Folgen
Durch die Erweiterungsklausel wird nämlich für den Bürgen ein nicht kalkulierbares Risiko begründet, das nach dem Sinn und Zweck einer Höchstbetragsbürgschaft gerade ausgeschaltet sein soll. Mit der Höchstbetragsbürgschaft wünscht der Bürge sein Haftungsrisiko betraglich zu begrenzen, damit für ihn die Haftungsrisiken überschaubar bleiben. Durch eine derartige Bürgschaft werden mithin alle Ansprüche bis zu dem vertraglich festgelegten Höchstbetrag gesichert, unabhängig davon, ob es sich um Kredite, Kreditzinsen oder sonstige Kosten handelt.
Um aber dennoch die Kreditzinsen und sonstigen Kosten auch ohne Erweiterungsklausel durch eine Höchstbetragsbürgschaft absichern zu können, haben die Banken mit einer Erhöhung der Bürgschaftssummen auf das Urteil reagiert. In der Regel wird die Bürgschaftssumme etwa 10 bis 15 % über dem zu sichernden Kreditbetrag liegen, damit das Zins- und Kostenrisiko mit abgedeckt ist.
Art des Bürgen
Das zitierte Urteil betraf eine GmbH als Bürgin. Erweiterungsklauseln sind deshalb bei allen bürgenden Rechtsformen ebenso wie bei bürgenden natürlichen Personen nichtig. Kreditinstitute können daher Höchstbetragsbürgschaften nur noch ohne Erweiterungsklausel verlangen und müssen ihr Zins- und Kostenrisiko durch Erhöhung der Bürgschaftssume absichern, unabhängig davon, wer sich verbürgt.
Einzelnachweise
- ↑ BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, WM 2002, 1836
- ↑ so noch BGH WM 1994, 1064, 1068
- ↑ stellvertretend für viele: Pape, NJW 1996, 887 [890]
- ↑ u.a. OLG Stuttgart ZIP 1996, 1508, 1510
Literatur
- Urteil des BGH vom 18. Juli 2002 (PDF-Datei; 36 kB)
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