- Hörwache
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Die Hörwache ist die Tätigkeit eines beauftragten Mitgliedes der Schiffsbesatzung zum Mithören des Seefunkverkehrs (Funkrufe; auf großen Schiffen ist dies Aufgabe des Funkers, den es heute jedoch nur noch auf Passagierschiffen gibt).
Sie hat den Zweck, dass die Schiffsführung von Seenot-, Dringlichkeits- und Sicherheitsinformationen erfährt und dass auf UKW Kontakt zu einem Schiff aufgenommen werden kann. Die Hörwache dient demnach der Sicherheit auf See sowie der Gewährleistung der Kommunikationsfähigkeit.
Eine verpflichtende Hörwache für den UKW-Kanal 16, den Not-, Dringlichkeits-, Sicherheits- und Anruf-Sprachkanal, gibt es nicht mehr. Der Kanal 16 sollte abgehört werden, wenn der Schiffsbetrieb dies zulässt. Für GMDSS-ausgerüstete Schiffe auf See ist hingegen die ständige Wache auf dem DSC-Kanal 70 vorgeschrieben.
Die gesamte Schifffahrt ist in deutschen Hoheitsgewässern trotz Digital Selective Calling zur Hörwache gesetzlich verpflichtet. Im Bereich von Verkehrszentralen gilt eine besondere Pflicht, den jeweiligen Arbeitskanal der Verkehrszentrale abzuhören.
Neben der Hörwache auf Sprechfunkfrequenzen gibt es die ständige Überwachung der DSC-Kanäle mittels Wachempfänger. Auf Ultrakurzwelle wird Kanal 70 überwacht und auf Grenzwelle die Frequenz 2187,5 kHz. Auf Kurzwelle gibt es bandweise DSC-Notfrequenzen, die von Seefunk-Kurzwellengeräten zyklisch überwacht werden können.
Es kann sich dabei um zum Teil elementare Informationen handeln:
- Seenotmeldungen
- Gefahrenmeldungen
- Wetterwarnungen
- Anrufe (Absprachen, z.B. Navigation - „Princess - wir passieren Sie an Backbord!“ - oder Vermittlungen)
Die Hörwache dient demnach der Sicherheit auf See sowie der Gewährleistung der Kommunikationsfähigkeit
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