- Idealverein
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Ein Idealverein, auch nichtwirtschaftlicher Verein ist im deutschen Recht ein Verein, der nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist und stattdessen vorwiegend ideelle Zwecke verfolgt. Der Idealverein ist die typische und häufigste Form eines Vereins. Dies sagt jedoch nichts über die Gemeinnützigkeit eines Vereins aus.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in den §§ 21 ff. BGB zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereinen) und Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (wirtschaftliche Vereine).
Idealverein ist ein Verein, der
- nicht primär die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder fördert,
- keine Leistungen und Waren auf dem Markt anbietet oder dies zumindest nicht als Hauptzweck ansieht,
- seinen Mitgliedern keine unentgeltlichen Leistungen zukommen lässt oder seine Mitarbeiter nicht unangemessen hoch bezahlt.
Dabei kann ein Idealverein in gewissem Umfang in untergeordneter Funktion auch wirtschaftlich tätig werden (Nebenzweckprivileg).
Idealvereine können als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine bestehen. Idealvereine erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.
Abgrenzung von der Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit (§ 52 Abgabenordnung) erlangt ein Idealverein auf Antrag durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt, dies unabhängig davon, ob der Verein im Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Ein Verein wird als gemeinnützig eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos sein, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt werden und in der Satzung festgeschrieben sein. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen mit dem Satzungszweck übereinstimmen. Sollte ein gemeinnütziger Verein wirtschaftliche Zwecke verfolgen, kann ihm die Rechtsfähigkeit aberkannt werden.
Die Gemeinnützigkeit wird vom Staat durch steuerliche Begünstigungen gefördert. So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden. Übungsleiterpauschalen werden bei Gemeinnützigkeit steuerlich anerkannt.
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