- Altstandort
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Als Altstandorte definiert § 2 Absatz 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. 1998, I S. 502, BGBl. III/FNA 2129-32) Grundstücke stillgelegter Anlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.
Keine Altstandorte sind solche Standorte, auf denen noch mit den umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wird. Es geht hierbei darum, solche Flächen zu erfassen, bei denen ein Verdacht auf Altlasten besteht, bei denen wiederum der Verdacht besteht, dass diese zu schädlichen Bodenveränderungen führen oder andere Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelpersonen darstellen.
Allerdings wird der Begriff "Umgang" nicht näher definiert, jedoch wird allein eine Lagerung von potentiell gefährlichen Stoffen in haushaltsüblichen Mengen nicht ausreichen, um einen Gefahrenverdacht zu bestätigen. Die Verdachtsfläche bzw. das Grundstück sollte durch den Umgang mit bodenbeeinträchtigenden bzw. umweltgefährlichen Stoffen geprägt sein. Die Begriffe gefährliche und umweltgefährliche Stoffe sind im § 3a Chemikaliengesetz gesetzlich definiert.
Erfassung von Altstandorten
In industriellen Ballungsräumen oder großen Industriestädten sind Anzahl und Flächenanteil von Altstandorten besonders groß. In der Regel handelt es sich um stillgelegte Industrieanlagen aber auch Grundstücke mit ehemaligen Militäranlagen kommen in Betracht. Die hohe Wahrscheinlichkeit von Altlasten auf ehemals industriell oder gewerblich genutzten Flächen bedeutet vor allem für den kommunalen Umweltschutz, die Stadtplanung (vor allem bei der Bauleitplanung) und die kommunale bzw. regionale Wirtschaftsförderung erheblichen Arbeitsaufwand.
Die Aufbereitung und Wiedernutzung einer altlastverdächtigen Fläche kann in der Regel erst beginnen, wenn geklärt ist, ob Boden- oder Grundwasserkontaminationen tatsächlich bestehen und in welchem Maße Risiken von diesen Belastungen ausgehen.
Hierzu ist es erforderlich möglichst viele Informationen über die Nutzungsgeschichte eines Grundstücks bzw. einer Industrieanlage einzuholen und daraufhin auswerten,
- ob aus den Vornutzungen des Altstandortes eine signifikante Wahrscheinlichkeit für Boden- und/oder Grundwasserkontaminationen bestehen,
- in welchen Teilbereichen der Gesamtfläche derartige Kontaminationen erwartet werden können,
- welches Stoffinventar im Hinblick auf umweltgefährliche Stoffe in Betracht kommt und
- mit welcher räumlichen Ausdehnung dieser Stoffe zu rechnen ist.
Liegen im Rahmen der Erfassung genügend Daten und Informationen zur Verdachtsfläche vor, sind daran anschließend mögliche negative Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter (z.B. Boden, Wasser, Leben und Gesundheit von Menschen) im Rahmen einer Erstbewertung aufzuzeigen.
Von den Ergebnissen der Erstbewertung hängt ab, ob weitere Untersuchungen für die abschließende Gefahrenbeurteilung erforderlich sind, bzw. bereits genügend Erkenntnisse vorliegen um im nächsten Schritt eine Sanierung (Sanierungsuntersuchung) der Verdachtsfläche bzw. der Altlast vorbereiten zu können.
Weblinks
Kategorie:- Bodenschutzrecht (Deutschland)
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