Altlast

Altlast

Der umgangssprachliche Begriff Altlast bezeichnet einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens oder des Grundwassers aufweist, wodurch die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität nicht mehr gegeben ist.

Inhaltsverzeichnis

Legaldefinition

Deutschland

In Deutschland enthält das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) folgende gesetzliche Definition:

„Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.”[1]

Nicht jede Altablagerung oder jeder Altstandort ist auch eine Altlast. Eine Einstufung als Altlast setzt voraus, dass durch Boden- und/oder Grundwasseruntersuchungen eine Kontamination durch Schadstoffe eindeutig nachgewiesen wurde. Gibt es nur Hinweise auf eine Kontamination, beispielsweise aufgrund der Nutzung durch einen umweltrelevanten Betrieb oder die Verfüllung einer Kiesgrube mit undokumentiertem Material, wird die Fläche als Altlastenverdachtsfläche bezeichnet.

Die Einstufung als Altlast oder altlastenverdächtige Fläche trifft die zuständige Behörde nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Sie bedeutet, dass die öffentliche Sicherheit gestört ist, also von der betroffenen Fläche eine Wirkung ausgeht, die vom BBodSchG und anderen Umweltgesetzen und deren untergesetzlichen Regelungen nicht gedeckt ist, also ein nicht rechtskonformer Zustand entstanden ist. Diese Störung des Rechtsgefüges erfordert Maßnahmen der „Heilung” = Sanierung.

Österreich

In Österreich definiert das Altlastensanierungsgesetz:

§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

Gemäß gängiger Interpretation bedingt der Begriff Altlast das Entstehen dieser vor dem in Kraft treten dieses Gesetzes (1989) sowie die Eintragung in den Altlastenatlas (öffentliches Buch). Andere kontaminierte Bereiche werden gängig als Neuschäden etc. bezeichnet und werden begrifflich vom Wort Altlast deutlich abgegrenzt.

Schweiz

In der Schweiz sind die Grundsätze der Sanierungspflicht von Altlasten-Standorten (Ablagerungs- (Deponien), Betriebs- und Unfallstandorte) in Art. 32c bis 32e des Umweltschutzgesetzes und Einzelheiten in der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 geregelt. In Artikel 2 Absatz 3 definiert letztere Altlasten als "sanierungsbedürftige belastete Standorte." Diese wiederum sind "Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen." Solche Belastungen können dabei über den Luftpfad z.B. als Staub, als Ablagerung oder als Versickerung schädlicher Stoffe entstehen.

Diese werden unterschieden in bezogen auf anerkannte Schutzgüter (Luft, Oberflächen- und Grundwasser, Bodenfruchtbarkeit, direkt betroffene menschliche und tierische Gesundheit) sanierungsbedürftige (und damit auch überwachungsbedürftige), einzig überwachungsbedürftige (ohne Sanierungsbedarf ausserhalb von Baumassnahmen) und weder sanierungs-, noch überwachungsbedürftige Standorte. Von den sanierungsbedürftigen Altlasten unterschieden werden sogenannte "Bauherren-Altlasten", bei denen eine Sanierung erst anlässlich von Grundstück-Umnutzungen und -Neubauten erfolgen muss (mit auch anderen Regeln der Kostentragung für Sanierungsmassnahmen). Ausdrücklich keine Belastungen und damit auch Altlasten nach Altlastenrecht entstehen durch grossflächige Schadstoff-Ausbringungen wie z.B. durch Staub entlang stark befahrener Strassen oder früher übliche landwirtschaftliche Behandlung mit z.B. kupferhaltigen Pflanzenschutzmitteln in Rebbergen oder durch schwermetallhaltigen Klärschlamm zur Bodendüngung.

Bei der Altlastensanierung gilt grundsätzlich zwar das Verursacherprinzip. Unter gewissen Umständen können die Behörden als Weiterentwicklung nach dem sogenannten polizeilichen Störerprinzip aber statt des Verursachers (Verhaltensstörer) auch dritte wie den Zustandstörer (z.B. den Grundstücksinhaber) zur Ergreifung von Massnahmen verpflichten oder diese Massnahmen selber ergreifen (Ersatzvornahme).

Auf Grundlage der VASA (Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten) wird bei der Verbringung von Abfällen auf einer Deponie eine Deponiesteuer erhoben. Die Einnahmen dieser Lenkungsabgabe werden zweckgebunden für die Untersuchung von belasteten Standorten und Sanierung von Altlasten eingesetzt. Die Höhe der Abgabe variiert nach Deponietyp.[2]

Wirkungspfade

Schadstoffe aus Altlasten können auf verschiedenen Wegen zum Menschen gelangen und dadurch seine Gesundheit oder gar sein Leben gefährden. Für Deutschland gelten die Grenzwerte laut Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (kurz: Bundes-Bodenschutzverordnung) für folgende Wirkungspfade:

  1. Wirkungspfad Boden und Grundwasser → Aus dem Grundwasser wird Trinkwasser gewonnen und speist sich das Oberflächenwasser
  2. Wirkungspfad Boden und Nutzpflanze → Die Nutzpflanzen nehmen die Schadstoffe über die Wurzeln auf und speichern sie in Knollen (Kartoffeln, Rüben) oder Blättern (Salat, Spinat, Kohl). Früchte und Blätter werden durch aufgewirbelten Staub kontaminiert
  3. Wirkungspfad Boden / Mensch → Menschen kommen in Kontakt mit kontaminiertem Erdreich und nehmen die Schadstoffe über die Lunge (Staub in der Luft), die Haut (Gartenarbeiten) oder den Magen-Darm-Trakt (Kleinkinder, die Erde essen) auf.

Einstufung als Altlast

Die Erfassung von Altlastenverdachtsflächen ist in Deutschland weit fortgeschritten; dabei wurden mehr als 360.000 Flächen erfasst und in Altlastenkatastern bei den Bezirksregierungen dokumentiert. Die Ersterfassung erfolgte im Allgemeinen aufgrund historischer Recherchen, bei der Betriebe mit altlastverdächtiger Tätigkeit und ehemalige Sand-/Kiesgruben herausgefiltert wurden. Ein festgestellter Altlastenverdacht führt im allgemeinen zu einem Wertverlust des Grundstückes, so dass spätestens bei geplanter Nutzungsänderung oder Verkaufsabsicht der Bedarf besteht, den Verdacht mit geeigneten Untersuchungen abzuklären. Viele Altlastenuntersuchungen werden daher im Zuge des Flächenrecycling ausgelöst.

Die Untersuchung ist im Bundesbodenschutzgesetz und in der Bundes-Bodenschutzverordnung geregelt und erfolgt in einer gestaffelten Reihenfolge:

  1. Beprobungslose Erfassung (Phase 1) bei Vorliegen eines Anhaltspunkts (alte Industriebrache als altlastverdächtige Fläche) durch Begehung, Aktenrecherche im Betrieb oder bei den Behörden, ggf. noch Luftbildauswertung oder Auswertung anderer Quellen
  2. Orientierende Untersuchung (Phase 2a): eine erste Erkundung durch Rammkernsondierungen in vermuteten hot-spots oder im weitmaschigen Raster über die zu untersuchende Fläche. Die Bewertung erfolgt anhand der sog. Prüfwerte in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV). Bei festgestellten Prüfwertüberschreitung hat sich der Verdacht konkretisiert, es folgt die
  3. Detailuntersuchung (Phase 2b): die horizontale und vertikale Ausdehnung des Schadens wird erkundet, ggf. werden auch Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Stellt sich die in der orientierenden Untersuchung festgestellte Kontamination lediglich als punktuelle Überschreitung heraus, erfolgt nicht automatisch eine Höherstufung der Verdachtsfläche zur Altlast.

Wird die Fläche jedoch von der zuständigen Umweltbehörde nach einer Gefährdungsabschätzung zur Altlast erklärt, ist im nächsten Schritt über die Sanierung oder Sicherung des Schadens zu entscheiden. Hierfür sind

  1. mögliche Sanierungs-/Sicherungsverfahren nach Machbarkeit und zu erwartenden Kosten gegeneinander abzuwägen
  2. für ein als Ergebnis der Abwägung ausgewähltes Vorzugsverfahren eine Sanierungsuntersuchung durchzuführen (Phase 3a und b). Aus dem Ergebnis wird dann
  3. die Sanierungsplanung mit konkreter Zeit- und Kostenvorgabe erarbeitet.

Maßnahmen

Sanierungsmaßnahmen sind alle die Maßnahmen, die geeignet sind, einen rechtskonformen Zustand wieder herzustellen. Entsprechend dem Anspruch der „Heilung” können dies sein:

  • Verwaltungsmaßnahmen, wie Umnutzung der Fläche auf eine weniger empfindliche Nutzung (vergl. Baunutzungsverordnung);
  • Sicherungsmaßnahmen, wie der Einbau einer bautechnischen Sperre gegen die Auswirkung der Schadstoffe;
  • Umlagerung, bei der das schadstoffhaltige Material ausgebaut und an einem anderen Ort, etwa in einer Deponie, wieder eingebaut wird;
  • Dekontamination, bei der die Schadstoffe technisch entfernt werden.
  • Sanierung, ohne Maßnahmen zu ergreifen, indem die Selbstreinigung auf natürlichem Weg erfolgt durch kontrollierten natürlichen Rückhalt und/oder Abbau der Schadstoffe (KNRA), oft auch mit dem englischen Wort monitored Natural A'ttenuation benannt (MNA); die einzige „Maßnahme“ dabei ist die Kontrolle der Veränderungen des Schadstoffgehaltes.

Der Erfolg der Sanierung muss mit geeigneten Messverfahren nachgewiesen werden, eventuell mit wiederkehrenden Messungen (die dauerhafte Wirksamkeit der Sicherung).

Eine Sonderstellung nehmen die sogenannten Rüstungsaltlasten ein. Damit werden Flächen bezeichnet, die der Produktion militärischer Güter (Sprengstoffe) dienten oder unmittelbar von Streitkräften benutzt wurden oder deren Kontamination durch Waffeneinwirkungen erfolgte. Bei einer Bestandsaufnahme Mitte der 1990er Jahre wurden 3240 solcher Flächen erfasst. Die Sonderstellung beruht darauf, dass bei Nachweis einer direkten Kriegsfolge die Bundesrepublik Deutschland direkt haftet.

Dekontaminationsmaßnahmen werden prinzipiell eingeteilt in

aktive Verfahren

wie sogenannte „pump and treat”-Verfahren (das heißt abpumpen und behandeln) oder Einbringen von Stoffen oder Energie und Behandlung mobilisierter Schadstoffe;

passive Verfahren

wie Einbau von Migrationssperren für Wasser oder Gas sowie das Einbringen von biologisch, chemisch oder katalytisch wirkender Materialien im Untergrund, reaktive Wände.

Für Dekontaminationsmaßnahmen gibt es folgende Einteilungen:

In-situ-Verfahren

Entfernung der Schadstoffe im Untergrund, durch Einbringen von Stoffen oder Energie, die die Schadstoffe im Boden oder Grundwasser physikalisch, chemisch oder biologisch in ungefährliche Stoffe umsetzen.

Ex-situ-Verfahren

Entfernung der Schadstoffe aus dem Boden außerhalb des Schadstoffherdes; dabei können allein die Schadstoffe mobilisiert und gefördert werden oder aber Schadstoffe mit ihrem Trägermaterial (Boden, Grundwasser) ausgebaut werden. Schadstoffe oder Schadstoffgemische werden in einer Behandlungsanlage dekontaminiert/aufbereitet. Ex-situ-Verfahren werden, je nachdem, ob die Behandlung der Schadstoffe nahe dem Schadstoffherd oder anderen Orts stattfindet weiter unterteilt:

On-site-Verfahren

Es werden die Schadstoffe auf dem zu sanierenden Grundstück oder in direkter Nähe eliminiert oder abgetrennt.

Off-site-Verfahren

Der Boden wird abgetragen (Auskofferung) und in einer weiter entfernten Anlage behandelt.

Literatur

  • Hans-Peter Vierhaus: Das Bundes-Bodenschutzgesetz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, S. 1262-1269.
  • Michael Bihler, Michael Koch, Wolfgang Mücke: Kursbuch Altlasten - Recht, Toxikologie und Technik. 1. Auflage, Vahlen Verlag, München 2001, ISBN 3-8006-2764-7.
  • Lothar Knopp, Eike Albrecht: Altlastenrecht in der Praxis. 2. Auflage, Verlag für Rechts- und Anwaltspraxis Herne, Berlin, 1998, ISBN 3-927935-91-3.
  • Ulrich Stottmeister, Erika Weißbrodt, Jörg Tittel: Natürliche Selbstreinigung: Von der Altlast zum See. In: Biologie in unserer Zeit 32(5), S. 276 - 285 (2002), ISSN 0045-205X.
  • Thomas Wilrich: Altlastenhaftung - Behördliche Störerauswahl und privatrechtliche Vereinbarungen. In: altlastenspektrum 2002, 257.

Einzelnachweise

  1. BBodSchG, §2, Abs. (5)
  2. Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

Wolfgang Kinzelbach, Axel Voss, Randolf Rausch: Altlastenhandbuch des Landes Niedersachsen. Berechnungsverfahren und Modelle. Materialienband. Springer, Berlin 1996, ISBN 3-540-60755-2.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Altlast – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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