- Ignorantia facti
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Ignorantia facti ist die lateinische Bezeichnung für einen Tatbestandsirrtum, das heißt der Handelnde kennt wesentliche Teile des Sachverhalts nicht, der die Rechtsfolge trägt.
Im Strafrecht führt die ignorantia facti zum Ausschluss des Vorsatzes (in Deutschland: § 16 StGB), es sei denn, der vorgestellte und der wirkliche Sachverhalt seien rechtlich gleichwertig, dann liegt ein unbeachtlicher error in obiecto bzw. error in persona vor. Bei fahrlässiger ignorantia facti kommt eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit in Betracht.
Beispiel: Wer glaubt, er erschieße ein Reh, und in Wahrheit handelt es sich um einen Menschen, ist keines Totschlags schuldig, denn er handelt ohne Vorsatz. In Betracht kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung.
Demgegenüber führt ein Rechtsirrtum also die ignorantia legis nicht zum Vorsatzausschluss, kann den Täter aber entschuldigen (§ 17 StGB).
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