- Error in persona
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Der error in persona bzw. genauer error in persona vel in obiecto beschreibt im Strafrecht Fälle, in denen der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber eine Identitätsverwechslung vorliegt: Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich jedoch in der Identität seines Opfers. Es liegt also eine Fehlidentifizierung vor, so dass deshalb die Tat fehlgeht, und nicht wegen äußerer Umstände (aberratio ictus).
Bei Gleichwertigkeit des Gedachten und des tatsächlich Getroffenen wird der Täter entsprechend den Strafvorschriften hinsichtlich des Getroffenen bestraft. Der Vorsatz entfällt dann nicht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (umstritten), da der Täter das anvisierte Objekt ja auch getroffen hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer handelte, ist nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.
Bei Ungleichwertigkeit wird der Täter wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft.
Beispiel: A will B töten, glaubt B zu sehen und schießt. In Wirklichkeit war B aber C. Hier wäre Gleichartigkeit (Menschenleben) gegeben. Die Abweichung wäre unerheblich. A will auf eine scheinbar leblose Pappfigur im Dunkeln schießen, trifft, da stellt sich heraus, die Pappfigur war der regungslose Nachbar N. Hier sind das vorgestellte Objekt und das getroffene nicht identisch (Sache, Mensch). Bestraft wird dann wegen versuchter Sachbeschädigung mit fahrlässiger Körperverletzung.
Der error in persona vel obiecto ist abzugrenzen gegen die ebenfalls strafbewehrte aberratio ictus (Fehlgehen der Tat).
Siehe auch
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- Rechtssprache
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