Immaterieller Schaden

Immaterieller Schaden

Der immaterielle Schaden ist der Gegensatz zum Vermögensschaden. Grundsätzlich sind immaterielle Schäden nur im Umfang der gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.

Wichtigster Anwendungsfall ist das Schmerzensgeld, das als Anspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung in Betracht kommt. Immaterielle Schäden sind sowohl bei der Vertrags-, bei der Verschuldens- wie auch bei der Gefährdungshaftung ersatzfähig.

Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wird auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld durch Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen.

Im deutschen Recht werden die immateriellen Schäden nach § 253 BGB ersatzfähig.

Im österreichischen Recht besteht hierfür die Rechtsgrundlage in §§ 1293Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ff. ABGB, welche jedoch ebenso restriktive Einschränkungen zum Ersatz des immateriellen Schaden vorsehen. Einen Durchbruch beim Ersatz immaterieller Schäden stellte das Urteil des EuGH (Rs. C-168/00) im Vorabentscheidungsersuchen des LG Linz (Österreich), Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG., dar. Erstmals war auch in Österreich, basierend auf der EU-Richtlinie RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990, der Ersatz des immateriellen Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude möglich.

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