- Immaterieller Vermögensgegenstand
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Ein immaterieller Vermögensgegenstand (engl. intangible asset) ist ein nicht-physischer Vermögenswert im Eigentum eines Unternehmens, der in der Unternehmensbilanz erfasst werden kann. In der Regel dienen immaterielle Werte langfristig dem Geschäftsbetrieb und sind damit dem Anlagevermögen zuzurechnen.
Nach § 266 des Handelsgesetzbuches (HGB) gehören zu den immateriellen Vermögensgegenständen
- konkret erfassbare Rechte und Werte, darauf geleistete Anzahlungen und
- der Geschäfts- oder Firmenwert.
- Konkret erfassbare Rechte und Werte sind letztlich auch Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente oder Urheberrechte), vergleichbare Ansprüche (z. B. Nutzungsrechte oder ungeschützte Erfindungen), Lizenzen an solchen Rechten und Werten sowie Software.
Für bis 2009 beginnende Geschäftsjahre galt nach § 248 Abs. 2 HGB (ebenso nach § 5 Abs. 2 EStG für die Steuerbilanz) ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Für ab 2010 beginnende Geschäftsjahre gilt für die Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht; für die Steuerbilanz bleibt es bei dem Aktivierungsverbot, die Aufwendungen sind also steuerlich Sofortaufwand.
Zur Abgrenzung dessen, was laut HGB als selbsterstellter rsp. entgeltlich erworbener Vermögensgegenstand gilt, ist das Tragen der Herstellungs-Risiken maßgeblich.[1]
Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) sind intangible assets alle identifizierbaren, nicht monetären und nicht körperlichen Vermögenswerte. Ihre Bilanzierung ist im IAS 38 geregelt. Neben dem Kriterium der Identifizierbarkeit ist zu prüfen, ob die Werte unter der Kontrolle des bilanzierenden Unternehmens stehen, ob ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist und ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig ermittelt werden können.
Der größte Unterschied zum HGB besteht darin, dass nach IFRS selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte unter Umständen aktiviert werden müssen. Einschränkungen gibt es nach IAS bei bestimmten Positionen wie Markennamen. Weiterhin ist eine Aktivierung von Forschungsaufwendungen nach IAS nicht möglich, Entwicklungsaufwendungen sind wie im HGB aktivierungsfähig. Die Abgrenzung von Entwicklung und Forschung kann dabei im Einzelfall schwierig sein. IAS 38.57 nennt die Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Literatur
- Böhm, Oliver und Siebert, Hilmar: Bewertung von immateriellen Vermögenswerten in Henke, Michael und Siebert, Hilmar: Accounting, Auditing und Management: Festschrift für Wolfgang Lück, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-11048-3, S. 3-20.
- Adolf Coenenberg, u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 3-7910-2770-0
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