- Innominatkontrakt
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Ein Innominatkontrakt (lateinisch: Contractus innominatus) war im römischen Recht ein sogenannt "unbenannter" Vertrag, welcher dadurch klagbar wurde, dass der eine Vertragspartner leistete und so den anderen Vertragspartner zur Gegenleistung verpflichtete. Er entsprach nicht dem Typenzwang des römischen Rechts. Heutzutage ist jeder Vertrag klagbar.
Siehe auch
- Innominatvertrag in der Schweiz
Quelle
- Innominatkontrakt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1892, S. 965.
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