- Typenzwang
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Unter einem Typenzwang versteht man in der deutschen Rechtswissenschaft den Umstand, dass ein Rechtsanwender im Zivilrecht nur aus einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Katalog von Handlungsformen und Gestaltungen auswählen und keine neuen vereinbaren oder annehmen darf (numerus clausus).
Sachenrecht
Während etwa im Schuldrecht im Prinzip jeder beliebige Vertrag vereinbart werden darf (sog. Privatautonomie) und die Vertragsparteien nicht etwa aus vorgegebenen Vertragstypen zu wählen brauchen, kann man im Sachenrecht keine neue Rechtsform schaffen, weil sämtliche Rechtsformen gesetzlich festgelegt sind. Im einzelnen sind dies:
- Eigentum,
- Erbbaurecht,
- Nießbrauch,
- Grunddienstbarkeit,
- beschränkte persönliche Dienstbarkeit,
- Reallast,
- Hypothek,
- Grundschuld,
- Pfandrecht,
- Vorkaufsrecht und
- Vormerkung.
Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht kann nur zwischen bestimmten Typen einer Gesellschaft gewählt werden, selbst obgleich es Gestaltungsmöglichkeiten und Mischformen wie die GmbH und Co. KG gibt.
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