Vertrag sui generis

Vertrag sui generis
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Der Begriff des Vertrages sui generis entstammt dem Recht der Schuldverhältnisse und besagt, dass es sich um einen Vertragstyp handelt, der im BGB oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich geregelt ist.

Ausdrücklich geregelt sind beispielsweise der Dienstvertrag oder Werkvertrag oder auch der Kaufvertrag und der Mietvertrag, nicht so hingegen der Lizenzvertrag, der Franchise-, der Factoring- oder der Leasingvertrag.

Der Vertrag sui generis entspricht dem Innominatkontrakt des Römischen Rechts. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind Verträge sui generis grundsätzlich zulässig und rechtsgültig, soweit sie nicht gegen gesetzliche Verbote oder zwingendes Recht verstoßen.

Während ein typengemischter Vertrag oder Typenverschmelzungsvertrag (z. B. eine gemischte Schenkung, die teils Kaufvertrag, teils Schenkung ist) Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Formtypen vereinigt, stellt ein Vertrag sui generis eine bewusst eigenständige Vertragsart dar. Während beim gemischten Vertrag die anwendbaren Rechtsvorschriften dem Recht der verschmolzenen Vertragstypen entnommen werden, sind auf den Vertrag sui generis die allgemeinen Vorschriften anwendbar, eventuell ergänzt durch analoge Heranziehung passender Normen für typähnliche Vertragsverhältnisse. So weist etwa der Leasingvertrag, von dem durchaus streitig ist, ob er ein gemischter oder ein Vertrag sui generis ist, Elemente des Kauf- wie des Mietvertrages auf. Ähnlich streitig wird der Franchisevertrag diskutiert, der teils als gemischter Vertrag[1], bisweilen in Form einer Typenkombination[2] aber auch als Vertrag sui generis gesehen wird.[3] Ähnliche Uneinheitlichkeit zur Klassifizierung des Franchisevertrages besteht auch in der Rechtsprechung. Für einen Vertrag sui generis steht beispielsweise die Rechtsprechung des OLG Schleswig.[4]

Schweiz

In der Schweiz nennt man einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Vertrag einen Innominatvertrag. Unter diesen Begriff fallen sämtliche Verträge, die weder im besonderen Teil des OR (Art. 184-551) noch in einem Spezialgesetz geregelt sind. Der Ausdruck Innominatvertrag (lat. innominatus = unbenannt) ist insofern irreführend, als es nicht auf die fehlende gesetzliche Benennung, sondern auf die fehlende Regelung im Gesetz ankommt. Innerhalb der Innominatverträge werden einerseits die gemischten Verträge unterschieden, andererseits Verträge eigener Art. Gemischte Verträge vereinen Tatbestandselemente verschiedener Vertagstypen. Ein Vertrag eigener Art enthält zumindest ein Element, das sich keinem gesetzlich geordneten Vertragstyp zuordnen lässt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Emmerich, JuS 1995, 761 (762)
  2. Skaupy, DB 1982, 2446 (2447)
  3. Skaupy, BB 1969, 115
  4. OLG Schleswig, 27. August 1986, NJW RR, 1987, 220; LAG Düsseldorf, 20. Oktober 1987, NJW 1988, 725
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