Interventionsklage

Interventionsklage

Deutsches Recht

Die Drittwiderspruchsklage, auch als Interventionsklage bezeichnet, steht den Personen offen, die ein eigenes Recht an einem bei einem Schuldner gepfändeten Gegenstand geltend machen wollen. Beispiel: Es wird vom Eigentümer eingewendet, dass das beim Schuldner gepfändete Notebook nur an diesen verliehen worden sei.

In der Praxis wird zunächst die Pfändungshandlung des Gerichtsvollziehers oder Vollziehungsbeamten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse des gepfändeten Gegenstandes ausgeübt. Wird ein im Gewahrsam des Schuldners befindlicher Gegenstand gepfändet, so kann der Eigentümer dieses Gegenstandes dessen Herausgabe nur im Wege der Drittwiderspruchsklage erlangen. Der Schuldner sollte zur Vermeidung von möglichen Schadenersatzansprüchen den Eigentümer von einer erfolgten Pfändung unverzüglich unterrichten.

Zuständig für die Drittwiderspruchsklage ist (je nach Streitwert) das Amtsgericht oder Landgericht, in dessen Bezirk die Pfändungshandlung vorgenommen worden ist.

Zur Vermeidung von Kosten (§ 93 ZPO) ist es wichtig, dass der Dritte (Eigentümer) den Gläubiger, der die Pfändung veranlasst hat, zur Herausgabe des Pfandgegenstands schriftlich auffordert. Mit diesem Aufforderungsschreiben sollte der Eigentümer seine Ansprüche durch entsprechende Belege glaubhaft machen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung auf Herausgabe des Pfandes nicht nach, so kann der Eigentümer Klage erheben.

Im Laufe des Prozesses müssen die Eigentumsrechte an dem gepfändeten Gegenstand bewiesen werden.

Rechtsgrundlage Zivilprozessordnung (ZPO):

Schweizer Recht

Im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sind Ansprüche Dritter im Pfändungsverfahren im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG geltend zu machen.[1]

Bei der Rechtsnatur der Widerspruchsklage ist zu unterscheiden, ob der Schuldner oder der Gläubiger dem Dritten entgegentritt.[2]

Quellen

  1. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 120 ff.
  2. Hunziker/Pellascio, S. 124 f.
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