- Jagdpacht
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Die Jagdpacht ist in Deutschland eine Sonderform der Pacht und ist in § 11 Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt.
Durch den Jagdpachtvertrag wird das Jagdausübungsrecht verpachtet. Jagdpächter kann nur sein, wer jagdpachtfähig ist, was bedeutet, das er seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzt. Jagdpachtverträge sind Verträge zwischen einer Jagdgenossenschaft oder einem Eigenjagdbesitzer auf der einen und einem Pächter, der nur eine natürliche Person sein kann, auf der anderen Seite. Vertragsgegenstand ist das Jagdausübungsrecht im Ganzen. Jagdpachtverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Die Mindestdauer beträgt neun Jahre, bei Hochwildjagden nach Landesrecht meist mehr. Es gibt eine landesgesetzlich festgelegte Pächterhöchstzahl und eine gesetzliche Pachthöchstfläche von 1000 Hektar pro Pächter (Ausnahmen, z. B. in Bayern stellt der Alpenraum/Hochgebirge mit Vorbergen dar: Hier Höchstpachtfläche 2000 ha). Die gepachtete Fläche wird in den Jagdschein eingetragen. Mehrere Mitpächter teilen das Revier oft intern in Pirschbezirke auf.
Weblinks
Literatur
Henning Wetzel: Die Rechte des Jagdpächters im Verwaltungsprozess - Unter Berücksichtigung der dinglichen Rechtsnatur des verpachteten Jagdausübungsrechts - Dargestellt an Beispielen aus dem Jagd-, Bau- und Fachplanungsrecht (Diss.) Hamburg: Verlag Dr. Kovac 2008 [1]
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- Gesetz und Regelwerk zur Jagd
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