Jagdschein

Jagdschein
Jagdschein der Bundesrepublik Deutschland

Der Jagdschein ist in Deutschland die Urkunde, mit der sein Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. In Österreich heißt dieses Dokument Jagdkarte, in der Schweiz Jagdpatent.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Ausstellung

Jagdscheininhaber im Jagdjahr 2008/2009
Bundesland Jagdscheininhaber
Baden-Württemberg 34.333
Bayern ca. 48.001
Berlin 2.405
Brandenburg 12.500
Bremen 807
Hamburg ca. 2.400
Hessen 22.765
Mecklenburg-Vorpommern 11.702
Niedersachsen ca. 60.000
Nordrhein-Westfalen 82.469
Rheinland-Pfalz 18.258
Saarland 3.771
Sachsen 10.078
Sachsen-Anhalt 11.800
Schleswig-Holstein 19.215
Thüringen 10.378
Bundesrepublik 350.881

Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde nur ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

  • Erfolgreich absolvierte Jägerprüfung . Diese erfordert die Teilnahme an einem umfangreichen Lehrgang (mindestens 60 Stunden Theorie und 60 Stunden Praxis, der mit einer komplexen, dreiteiligen staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden),
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein erstmals erteilt werden.

Mit der Ausstellung des Jagdscheines wird eine Gebühr und in vielen Landkreisen eine Jagdabgabe fällig.

Gültigkeitsdauer

Der Jagdschein kann entweder als Tages- (14 Tage), Jahres- (ein, zwei oder drei Jahre), Jugend-, Falkner-, oder Ausländerjagdschein erteilt (umgangssprachlich: gelöst) werden. Nach Ablauf werden vor Neuausstellung die oben genannten Bedingungen erneut kontrolliert.

Zweck

Der Jagdschein nach § 15 BJagdG soll in Deutschland sicherstellen, dass nur ausreichend ausgebildete Jäger die Jagd ausüben. Aufgrund der recht schwierigen Prüfungen zusammen mit einer erheblichen Zahl an Lehrgangsabbrechern und hohen Durchfallquoten soll ein Mindeststandard garantiert werden und die Sicherheit bei der Jagdausübung gewährleistet sein.

Der Jagdschein alleine berechtigt primär noch nicht dazu, die Jagd auch tatsächlich auszuüben. Das Jagdrecht steht in Deutschland den Grundeigentümern zu, die es (bei genügend großem Grundeigentum und als Inhaber eines gültigen Jagdscheines) auf ihrem eigenen Land ausüben dürfen oder sich örtlichen Jagdgenossenschaften der Grundeigentümer anschließen müssen, welche das Jagdrecht dann in der Regel an Jäger verpachten.

Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber:

  • jagdlich tätig sein zu dürfen
  • zum Führen der Jagdwaffen auf der Jagd und im Zusammenhang mit der Jagd
  • zum Erwerb von Munition für Langwaffen (nicht für Kurzwaffen)
  • zum Erwerb von Langwaffen, die nach BJagdG erlaubt sind. Der Erwerb muss binnen zweier Wochen zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte angemeldet werden (§ 18a BJagdG),
  • das Fleisch von selbsterlegtem Wild zu untersuchen und für den Handel freizugeben, sofern es keine verdächtigen Merkmale zeigt. Bei fleisch- oder allesfressendem Wild wie zum Beispiel Wildschweinen ist eine amtliche Trichinenschau obligatorisch.
  • Bei Revieren, die in Naturschutzgebieten liegen, ist der Jäger, sofern er eine forstliche Ausbildung hat, auch Naturschutzwart mit hoheitlichen Aufgaben (u.a. Bay. Jagdgesetz, Art. 42 Abs. 3)
  • unter weiteren Bedingungen zur Wahrnehmung des Jagdschutzes

Zum Erwerb von Kurzwaffen genügt der Jagdschein nicht mehr, dazu muss die Behörde einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte leisten. Auch für den Kurzwaffen-Munitionserwerb ist ein separater Eintrag in der WBK erforderlich, sofern es sich nicht um Langwaffen-Kaliber handelt, die aufgrund des Jagdscheines erworben werden dürfen. Die Waffenbehörden stellen ohne Bedürfnisprüfung Jagdscheininhabern Voreinträge für zwei Kurzwaffen beliebigen, aber jagdlich geeigneten Kalibers aus.

Jugendjagdschein

Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Geburtstag erhalten nach bestandener Jägerprüfung den Jugendjagdschein. Dieser berechtigt zur Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten volljährigen Begleitperson. Die Begleitperson muss in jedem Fall jagdlich erfahren sein, sie benötigt selbst aber keinen gültigen Jagdschein. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze, auch erlaubt er nicht den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition. Gleichwohl darf sich der Jugendjagdscheininhaber Jagdwaffen und Munition zur Jagd oder für Schießwettbewerbe von einem Jäger ausleihen und sie im Zusammenhang mit der Jagd auch führen bzw. transportieren. Nach dem 18. Geburtstag des Inhabers behält der Jugendjagdschein weiter seine Gültigkeit. Er kann aber jederzeit von der ausstellenden Behörde auf Antrag zu einem vollwertigen Jagdschein erklärt werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Jägerprüfung ist die Vollendung des 15. Lebensjahres. Der Besuch eines Jagdkurses kann bereits vorher erfolgen. Ausgehändigt wird der erste Jugendjagdschein jedoch frühestens am 16. Geburtstag des jungen Jägers.

Österreich

In Österreich gilt die Bezeichnung Jagdkarte, die (abhängig vom jeweiligen Bundesland) von der Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder von der jeweiligen Jägerschaft ausgestellt wird.

Zur Ausstellung benötigt man:

  • Nachweis über erfolgreich abgelegte Jagdprüfung
  • Meldezettel
  • Leumundszeugnis
  • Passfoto

Es sind Gebühren in der Höhe von 36 € bei der Ausstellung zu entrichten.

Gültigkeitsdauer

Die Jagdkarte hat eine Gültigkeit von 13 Monaten (1. Januar - 31. Januar des Folgejahres), die mit der Einzahlung eines Beitrages jedes Jahr erneuert werden muss. Der Einzahlungsabschnitt des Erlagscheines gilt hierbei als Nachweis der Gültigkeit und muss stets mit der Jagdkarte mitgeführt werden. Wird die Jagdkarte in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gelöst, verliert sie ihre Gültigkeit.

Jagdgäste

Jagdgäste benötigen eine Jagdgastkarte, die eine Gültigkeit von 3, 9, 14 Tagen, einem Monat oder einem Jahr haben kann. Sie wird bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. Jägerschaft unter Nachweis des ausländischen Pendants zur Jagdkarte gelöst.

Versicherung

In Österreich ist die Jagdhaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung, die automatisch durch das Lösen der Jagdkarte abgeschlossen wird.

Redensart

Als jemand, der „einen Jagdschein hat“, wurde und wird umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den § 51 StGB a.F., durch den psychisch Kranke pauschal als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“.[1] Diese Regelung wurde unter anderem durch § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ersetzt.

Quellen

  1. Lutz Röhrich: Lexikon der sprichwörtlichen Redensarten, 5 Bände, Freiburg i. Br. 1991, S. 781

Weblinks

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