- Jagdwilderei
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Als Wilderei bezeichnet man das rechtswidrige Jagen von Tieren. Die Wilderei, in diesem Zusammenhang „Jagdwilderei“, ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Wegen Wilderei wird bestraft, wer den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als Nichtberechtigter Wild erlegt. Die Kodifizierung als eigenständiges Delikt neben dem Diebstahl ist notwendig, da nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung wilde Tiere als herrenlos gelten und zunächst, solange sie leben, nicht eigentumsfähig sind.
Wilderei war bis zum 20. Jahrhundert allein das Vergehen, Tiere auf fremdem Hoheitsgebiet zu erlegen, und vom öffentlichen Ansehen höchstens mit Diebstahl zu vergleichen – Wilderei war quasi ein Kavaliersdelikt. Erst angesichts massiven Artensterbens kümmerte man sich um Bestandschutz und legte beispielsweise Nationalparks an, um Tiere dort ungestört leben zu lassen. Manche Tierarten wurden mit generellen Jagdverboten belegt. Tiere – insbesondere in Reservaten und dabei insbesondere Tiere, die vom Aussterben bedroht sind – zu töten, gehört zur bedeutsamsten Form der Wilderei heute.
Gerade in Entwicklungsländern leiden einige Nationalparks unter Wilderei. Manche Wilderer zielen dabei auf rituell oder kulturell bedeutsame Körperteile ab (z. B. Tigerfell, Nashorn, Elfenbein). Andere Wilderer (meist Ortsansässige) jagen dagegen zur Sicherung ihrer Ernährung.
Durch Wilderei mehr oder weniger stark bedrohte Tierarten sind unter anderem:
- Zugvögel, die auf ihren Weg in die Winterquartiere oder ihre Brutgebiete im Mittelmeerraum geschossen oder gefangen werden: Z. B. Abschuss gefährdeter Greifvögel wie Weihen oder Baumfalken auf Malta, der Fang von Ortolanen in Frankreich oder von seltenen Grasmücken auf Zypern.
- verschiedene Raubkatzen, namentlich der Tiger, von dessen acht noch im 20. Jahrhundert bekannten Unterarten mittlerweile drei vollkommen ausgerottet wurden.
- die sogenannten Big Five, darunter wegen der Hörner und Stoßzähne insbesondere Nashörner und Elefanten.
Gesetzeslage in Deutschland
Jagdwilderei
Strafgesetzbuch
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.Fischwilderei
Strafgesetzbuch
§ 293 StGB Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Siehe auch
Weblinks
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