- Kabinettsordre
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Als Kabinettsorder bzw. Kabinettsordre (von frz. cabinet, „Kabinett“, und ordre,„Befehl“) wurde im deutschsprachigen Raum seit dem Ancien Régime bis zum Ende der mitteleuropäischen Monarchien 1918 die übliche Form der monarchischen Gesetzgebung im Absolutismus bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Formale Bestimmung
Die Kabinettsorder, auch als Allerhöchste Kabinettsorder (A.K.O.) bezeichnet,
- wurde vom Monarchen selbständig und eigenmächtig erlassen,
- war ohne Gegenzeichnung gültig,
- unterlag keiner jurisdiktionellen Kontrolle und
- behielt ihre Gültigkeit, bis sie durch eine neue Order widerrufen oder aufgehoben wurde.
Sie hatte etwa die juristische und politische Bedeutung in vorkonstitutioneller Zeit, die in konstitutionellen Staaten das Gesetz hat.
Geschichte
Die Kabinettsorder war das für das Ancien Régime typische Instrument der integrierten und unabhängigen Herrschaftsausübung durch den Monarchen, mittels dessen Legislative, Exekutive und Judikative gleichermaßen, gelegentlich auch koinzident ausgeübt werden konnten. Alleinige Rechtsquelle war der monarchische Wille, daher etwa die französischen Lettres de cachet mit der stereotypen Formel schließen: „Car tel est notre bon plaisir“ (dt. etwa: „Denn dies ist unser rechter Wille“). Während vor allem das Strafrecht seit der Frühen Neuzeit vielerorts generell abstrakte Regeln mit konstitutionellem Charakter kannte - etwa die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 -, wurden Gegenstände des bürgerlichen und öffentlichen Rechts häufig bis ins 19. Jahrhundert hinein weitgehend per Kabinettsorder geregelt, was zur kritischen Wahrnehmung des Absolutismus als willkürlicher, weil nicht an grundsätzliche, dauerhafte Normen orientierter Herrschaftsform wesentlich beitrug.
Das Aufkommen des Konstitutionalismus seit der Französischen Revolution 1789 stellte die überkommene Praxis monarchischer Herrschaftsausübung grundlegend in Frage. Mit der Durchsetzung bürgerlicher Verfassungen - etwa in Preußen 1850, in Österreich 1861 - wurde die Kabinettsorder mehr und mehr vom Gesetz als der vorherrschenden Form der Normsetzung verdrängt. Gleichwohl blieb sie in den Rechtssphären, die die Verfassung dem Monarchen als relative oder absolute Einflusszonen zugestand, weiterhin das bis 1918 übliche Instrument der legislativen und exekutiven Koordination rechtlicher Verhältnisses, und zwar vor allem in folgenden Rechtsgebieten:
- Personalverhältnisse des Militärs und der Beamtenschaft
- Ausübung des Landesherrlichen Kirchenregiments
- Rechtsverhältnisse der Krone als Eigentümerin von Kronbesitz
- Rechtsverhältnisse des landständigen Adels
- Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Herrscherfamilie als solche
Jurisdiktionelle Befugnisse im weiteren zivil- und strafrechtlichen Sinne konnten in konstitutionellen Monarchien durch die Kabinettsorder allerdings nicht mehr ausgeübt werden.
Siehe auch
Quellen
- Brockhaus Enzyklopädie online, s.v. Kabinettsorder.
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