- Kafir
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Der arabisch-islamische Rechtsbegriff Kafir (arabisch كافر kāfir; plural كفّار kuffār) bezeichnet „Ungläubige“ oder „Gottesleugner“. Kafir leitet sich ab von der Wortwurzel kfr. Diese Wortwurzel kommt im Koran ca. 500 Mal vor und dient dort der Bezeichnung der Gegner Mohammeds als kuffār („Ungläubige“) oder als alladhīna kafarū („die ungläubig sind“). Kafara bedeutete im Altarabischen ursprünglich „undankbar sein“ (vgl. Kufr). Konkret ist das Ungläubigsein in Bezug auf islamische Glaubensinhalte gemeint. Dieser Begriff wurde von den Europäern später für die in Südafrika lebenden Xhosa als Kaffern verwendet. Dieses Wort wird oft auch generalisierend für Nichtmuslime oder für Muslime anderer Glaubensrichtungen verwendet und gilt seit dem Erlass des türkischen Sultans von 1856 als herabwürdigend. [1]
Im Deutschen erlangte das Wort durch Karl May in der Form „Giaur“ Bekanntheitsgrad. Giaur oder Ghiaur ist die eingedeutschte Variante der türkischen Entsprechung (gavur) von Kafir. Der Begriff kommt auch in der altarabischen Dichtung vor.
Im islamischen Recht werden drei Arten von Kuffar unterschieden:
- Dhimmis, die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben.
- Harbis, die ohne Rechte, auch ohne Recht auf Leben, außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben.
- Musta'mins, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertag (Aman) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt.
Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem Murtadd, dem vom Islam abgefallenen, und dem Kafir asli, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein Murtadd war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein Kafir asli (كافر اصلي) konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder versklavt werden.[2] Im allgemeinen sahen damalige Rechtsbestimmungen der islamischen Jurisprudenz im Falle von Schriftbesitzern die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. Im Zuge der islamischen Expansion wurde das Angebot der Dhimma auch auf Religionsgemeinschaften, die nicht Schriftbesitzer im eigentlichen Sinne waren ausgeweitet, so dass fast allen Nicht-Muslimen die Möglichkeit des Verbleibes in der eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya möglich wurde.[3]
Die Einwohner des ehemaligen Kafiristans, heute Nuristan, wurden ebenfalls so genannt.
Einzelnachweise
- ↑ Brockhaus 14. A. 1908, Bd. 7. Stichwort „Giaur“
- ↑ W. Björkman in: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 4, S. 407 ff., s.v. KĀFIR
- ↑ Robert Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Ashgate, 2004. S. xiv
Literatur
- W. Björkmann: Kafir. In: Encyclopaedia of Islam, New Edition. Volume IV, E.J. Brill, Leiden 1978, S. 407b–409a.
- Rudi Paret: Mohammed und der Koran. Kohlhammer 1985
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