- Katalogbildfreiheit
-
Als Katalogbildfreiheit bezeichnet man im Urheberrecht die Erlaubnis, in Ausstellungskatalogen die gezeigten urheberrechtlich geschützten Kunstwerke vergütungsfrei abbilden zu dürfen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage in Deutschland
Im September 2003 musste bei der Novellierung des deutschen Urheberrechts auch die im § 58 Urheberrechtsgesetz enthaltene Vorschrift über Katalogbilder Vorgaben des europäischen Rechts angepasst werden. Sie ist insbesondere für die Museen von großer Bedeutung, da sie üblicherweise nicht über urheberrechtliche Nutzungsrechte an den in ihrem Eigentum befindlichen oder von ihnen ausgestellten Werken moderner Künstler, die noch keine 70 Jahre tot sind, verfügen.
Der bisherige Paragraph wurde auf zwei Abschnitte aufgeteilt, die unterschiedliche Sachverhalte regeln. Absatz 1 erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Dies eröffnet den Museen die Möglichkeit, während der Ausstellung vergütungsfrei Ausstellungsstücke auf Werbemitteln (z.B. Anzeigen) und in Katalogen abzubilden.
Hinsichtlich der betroffenen Werke wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass die in der alten Fassung nicht erwähnten Lichtbildwerke ebenfalls der Katalogbildfreiheit unterliegen. Man wird dabei nicht nur an künstlerische Fotografien zu denken haben. Angesichts der drastischen Heruntersetzung der Anforderungen an Lichtbildwerke im Zuge der Urheberrechtsänderung 1995 haben auch die meisten historischen Fotos als Lichtbildwerke zu gelten, ein künstlerischer Charakter ist nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift gilt also auch für Fotoausstellungen durch Archive, Bibliotheken, Museen und andere Träger.
Während Absatz 1 die für die Internetnutzung erforderliche öffentliche Zugänglichmachung enthält, bezieht sich Absatz 2 nur auf Offline-Medien wie Printprodukte oder CD-ROMs. Er gilt Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
Rechtslage in Österreich
In Österreich regeln die ersten beiden Nummern des Absatz 1 von § 54 Urheberrechtsgesetz die entsprechenden Werknutzungen.
Rechtslage in der Schweiz
Hier bestimmt Art. 26 knapp und weitreichend: Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen. (Entspricht Art. 28 in Liechtenstein)
Europäische Union
Mit Art. 5 Abs. 3 lit. j) der Informations-RL wurde europaweit die Möglichkeit der Katalogbildfreiheit eingeführt: Von den Mitgliedsstaaten kann die Nutzung von Werken und Leistungen zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von künstlerischen Werken in dem zur Förderung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen Ausmaß unter Ausschluss jeglicher anderer kommerzieller Nutzung gestattet werden.
Literatur
- Christian Berger, Zur zukünftigen Regelung der Katalogbildfreiheit in § 58 UrhG, in: ZUM 2002, S. 21-27
- Klaus Graf, Urheberrecht: die Katalogbildfreiheit, in: Kunstchronik 58 (2005), S. 457-459 online
- Rainer Jacobs, Die Katalogbildfreiheit, in: Festschrift für Rald Vieregge, Berlin/NY 1995, S. 381-399
- Rainer Jacobs, Die neue Katalogbildfreiheit, in: Festschrift für Winfried Tilmann, Köln u.a. 2003, S. 49-62
- Marcel Schulze, Die Katalogbilder-Freiheit, in: Ein Leben für die Rechtskultur. Festschrift Robert Dittrich, Wien 2000, S. 311-330
- Florian Mercker, Die Katalogbildfreiheit, Die Regelungen in den Urheberrechtsgesetzen des deutschsprachigen Raumes, 2006, 231 S., Nomos Verlag (Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht, Bd. 3)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.