Kerntechnischer Ausschuss

Kerntechnischer Ausschuss

Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) hat in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgabe, auf Gebieten der Kerntechnik, bei denen sich auf Grund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von Fachleuten der Hersteller, Ersteller und Betreiber von kerntechnischen Anlagen, der Gutachter und der Behörden abzeichnet, sicherheitstechnische Regeln aufzustellen und deren Anwendung zu fördern. Diese Regeln, die mit dem Kürzel "KTA" gekennzeichnet sind (ähnlich wie z. B. deutsche Normen mit "DIN"), haben die Aufgabe sicherheitstechnische Anforderungen, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb kerntechnischer Anlagen (z. B. Kernkraftwerke) getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG), um die im Atomgesetz (AtG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) wurde 1972 gegründet nach dem Vorbild des Deutschen Dampfkessel-Ausschusses (DDA, 1923). Er besteht aus 50 Mitgliedern, die Verabschiedung von KTA-Regeln muss mit 5/6 Mehrheit (42 Stimmen) der berufenen Mitglieder erfolgen. Jede der 5 KTA-Fraktionen (Hersteller, Betreiber, Behörden, Gutachter und Sonstige) hat somit eine Sperr-Minorität und es besteht ein "Zwang zum Konsens".

Die Regelarbeit selbst erfolgt in Unterausschüssen und zugehörigen Arbeitsgremien, in die die 5 Fraktionen unentgeltlich Mitarbeiter entsenden (derzeit 7 Unterausschüsse, 74 Arbeitsgremien und Arbeitskreise mit insgesamt ca. 1150 Mitgliedern). Derzeit (Stand 17. November 2010) gibt es 92 KTA-Regeln, 15 neue Regeln sind in Vorbereitung, und 52 Regeln sind in Überarbeitung begriffen (KTA-Regeln werden spätestens alle 5 Jahre auf ihre Änderungsbedürftigkeit bzw. Weitergültigkeit überprüft).

Die Durchführung der Geschäfte des KTA obliegt einer Geschäftsstelle (KTA-GS), die von einem Geschäftsführer nach den Weisungen des KTA-Präsidiums geleitet wird und die dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) verwaltungsorganisatorisch angegliedert ist.

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